410.13
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen durch Dritte (Schulraumverordnung)
Art. 1
Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Grundsatz
Schulen sind Dritten gegen kostendeckende Gebühr zur Benützung zu
überlassen.