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Art. 1 : Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen durch Dritte (Schulraumverordnung)

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Art. 1

Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Grundsatz

Schulen sind Dritten gegen kostendeckende Gebühr zur Benützung zu

überlassen.

Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen durch Dritte (Schulraumverordnung) Art. 2 →

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