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410.13 CH-ZH

Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen durch Dritte (Schulraumverordnung)

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Grundsatz

Schulen sind Dritten gegen kostendeckende Gebühr zur Benützung zu

überlassen.

1 Die Verordnung regelt insbesondere die Drittnutzung von Geltungsbereich

Turnhallen, Sportanlagen, Aulen, Hörsälen, Klassenzimmern, Spezial-

räumen und Apparaten.

2 Die Nutzung von Parkgaragen und Parkplätzen wird in einer be-

sonderen Verordnung geregelt.

Gebührenpflichtige Dritte sind Personen, Institutionen und Dritte

Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts, denen die staat-

lichen Schulliegenschaften nicht gewidmet sind.

1 Bei der Bewilligungserteilung sind die Schulinteressen zu Schulinteressen

wahren.

2 Eine Bewilligung kann aus wichtigen Schulinteressen eingeschränkt

oder entzogen werden.

Benützungsbewilligungen werden in der Regel für längstens Benützungs-

ein Semester erteilt.

bewilligungen

1 Benützungsgebühren sind aufgrund einer Kostenrechnung Benützungs-

festzulegen.

2 Für nur gelegentliche Benützung durch andere Schulen und schu-

lische Organisationen des Kantons und aus wichtigen Gründen kann

auf die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr teilweise oder ganz

verzichtet werden.

gebühr

Die Schulleitung erteilt die Benützungsbewilligungen und Zuständigkeit

legt die Gebühren fest.

1.4.00 - 28

1

410.13

Inkrafttreten

Schulraumverordnung

1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Gebührenord-

nung für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen kantonaler

Mittelschulen vom 6. Juli 1983 und die Gebührenordnung für die Be-

nützung von Anlagen und Einrichtungen kantonaler Berufsschulen

vom 27. April 1988 aufgehoben.

2

1 OS 54, 486.

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