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410.11 CH-ZH

Synodalverordnung

30 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (30)

Gesetzestext (30 Artikel)

Die Schulsynode besteht aus dem Vorstand sowie den Lehr- Zusammen-

personenkonferenzen der Volksschule, der Mittelschulen und der Be-setzung

rufsfachschulen.

1 Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Lehrpersonen- Vorstand

konferenzen bilden den Synodalvorstand.

2 Der Synodalvorstand konstituiert sich selbst. Er wählt für die

Amtsdauer von zwei Jahren die Präsidentin oder den Präsidenten, die

Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die Aktuarin oder

den Aktuar.

a.6 Zusammen-

setzung und

Organisation

1 Der Synodalvorstand tagt regelmässig auf schriftliche Ein- b. Sitzungen

ladung der Präsidentin oder des Präsidenten.

2 Jedes Mitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Der Synodalvorstand

a. koordiniert die Geschäfte der Lehrpersonenkonferenzen, welche

die gesamte Lehrerschaft oder mehr als eine Konferenz betreffen,

und vertritt sie gegenüber der Bildungsdirektion,

b. reicht die Nominationen der Lehrpersonenkonferenzen für den

Bildungsrat bei der Bildungsdirektion zuhanden des Regierungs-

rates ein,

c. bezeichnet die Vertretung der Synode für die stufenübergreifenden

Kommissionen und Arbeitsgruppen des Bildungsrates und der Bil-

dungsdirektion.

c. Aufgaben

II. Lehrpersonenkonferenz der Volksschule

4 Die Organe der Lehrpersonenkonferenz der Volksschule sind: Lehrpersonen-

a. die Bezirksversammlungen,

konferenz

b. die Delegiertenversammlung,

c. der Vorstand der Delegiertenversammlung.

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Bezirks-

versammlungen

a. Zusammen-

setzung und

Teilnahme

b. Wahlen

Amtsbeginn

Delegierten-

versammlung

a. Versammlung

b. Reglement

c. Vorstand

der Delegierten-

versammlung

4 1 Die in einem Bezirk unterrichtenden Lehrpersonen bilden

die Bezirksversammlung.

2 Die Sitzungen der Bezirksversammlungen finden im Mai statt.

Der Vorstand der Delegiertenversammlung legt den Tag fest und teilt

ihn den Schulen mit.

3 Die Sitzungen werden in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt.

Die Teilnahme ist freiwillig.

4 1 Die Bezirksversammlungen wählen die Delegierten und

gleich viele Ersatzdelegierte nach dem Mehrheitswahlsystem.

2 Für die Durchführung der Wahl wählt die Bezirksversammlung

aus ihrem Kreis eine Tagespräsidentin oder einen Tagespräsidenten.

3 Die Wahlen erfolgen gemäss §§ 77–80 des Gesetzes über die poli-

tischen Rechte vom 1. September 20032.

4 Die Amtszeit der Delegierten und der Ersatzdelegierten be-

ginnt am 1. August.

4 1 Ein Drittel der Delegierten kann die Traktandierung eines

Geschäftes verlangen.

2 Für die Beschlussfassung muss die Hälfte der Delegierten an-

wesend sein.

4 Die Delegiertenversammlung erlässt zum Vollzug der Ver-

ordnung ein Reglement, das der Genehmigung durch die Bildungs-

direktion bedarf.

4 1 Der Vorstand der Delegiertenversammlung besteht aus

der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem

Vizepräsidenten, der Aktuarin oder dem Aktuar sowie höchstens zwei

weiteren Mitgliedern.

2 Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrem Kreis den Vorstand

sowie die Präsidentin oder den Präsidenten.

3 Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.

4 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

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Synodalverordnung

III. Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen

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1 Die an den kantonalen Mittelschulen unterrichtenden Zusammen-

Lehrpersonen bilden die Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen. setzung und

Gliederung

2 Organe der Lehrpersonenkonferenz sind der Vorstand und die

Delegiertenversammlung.

1 Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten Delegierten-

der Mittelschulen. versammlung

2 Der Gesamtkonvent jeder Mittelschule wählt eine Delegierte a. Organisation

oder einen Delegierten und ihre oder seine Stellvertretung.

3 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

1 Die Delegierten versammeln sich einmal oder zweimal b. Versamm-

jährlich. Ein Drittel der Delegierten kann die Einberufung einer aus- lungen

serordentlichen Versammlung verlangen.

2 Ordentliche Versammlungen finden während, ausserordentliche

Versammlungen ausserhalb der Unterrichtszeit statt.

3 Ein Drittel der Delegierten kann die Traktandierung eines

Geschäftes verlangen.

4 Für die Beschlussfassung muss die Hälfte der Mitglieder an-

wesend sein.

Die Delegiertenversammlung

a. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten der Lehrpersonen-

konferenz sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes,

b. schlägt dem Synodalvorstand die Nominationen der Vertretung

der Mittelschulen im Bildungsrat vor,

c. nimmt zu wichtigen schulischen Fragen Stellung und äussert sich

insbesondere zu Änderungen wesentlicher Rechtserlasse, welche

die Mittelschulen betreffen,

d. erlässt zum Vollzug der Verordnung ein Reglement, das der

Genehmigung durch die Bildungsdirektion bedarf.

c. Aufgaben

1 Der Vorstand der Lehrpersonenkonferenz besteht aus der Vorstand der

Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vize- Lehrpersonen-

präsidenten sowie der Aktuarin oder dem Aktuar. konferenz

2 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums a. Organisation

selber.

3 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

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Synodalverordnung

b. Aufgaben

1 Der Vorstand bezeichnet die Vertretung der Synode für

die Kommissionen und Arbeitsgruppen des Bildungsrates und der Bil-

dungsdirektion.

2 Er beruft die Delegiertenversammlung ein und leitet sie.

3 Er vertritt die Geschäfte der Lehrpersonenkonferenz gegenüber

der Bildungsdirektion und gegen aussen.

Zusammen-

setzung und

Organe

IV. Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen

1 Die Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen wird

gebildet aus den Lehrpersonen, die an staatlichen oder staatlich aner-

kannten Berufsfachschulen, an Lehrwerkstätten oder an Heim- und

Sonderschulen unterrichten.

2 Organe der Lehrpersonenkonferenz sind die Vollversammlung,

die Delegiertenversammlung und der Vorstand.

Voll-

versammlung

a. Organisation

1 Die Lehrpersonen versammeln sich einmal jährlich zur

ordentlichen Vollversammlung. Ein Fünftel der Mitglieder der Lehr-

personenkonferenz, die Hälfte der Schulkonvente oder der Vorstand

können die Einberufung einer ausserordentlichen Vollversammlung

verlangen.

2 Die ordentliche Vollversammlung findet während, ausserordent-

liche Vollversammlungen finden ausserhalb der gewöhnlichen Arbeits-

zeit statt.

3 Ein Fünftel der Mitglieder der Lehrpersonenkonferenz oder die

Hälfte der Schulkonvente können die Traktandierung eines Geschäf-

tes verlangen.

4 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrpersonenkonferenz.

b. Aufgaben

1 Die Vollversammlung wählt die Präsidentin oder den Prä-

sidenten der Lehrpersonenkonferenz sowie die weiteren Mitglieder

des Vorstandes.

2 Sie nimmt zu wichtigen schulischen Fragen Stellung.

Delegierten-

versammlung

a. Organisation

1 Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten

der staatlichen und der staatlich anerkannten Berufsfachschulen, der

Lehrwerkstätten und der Heim- und Sonderschulen.

2 Jede Schule hat Anspruch auf eine Delegierte oder einen Dele-

gierten. Schulen mit mehr als 1000 Schülerinnen und Schülern oder

Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmern haben pro angebrochenes

oder ganzes Tausend Anspruch auf eine weitere Delegierte oder einen

Delegierten.

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3 Der Konvent der Schule wählt die Delegierten und deren Stell-

vertretung.

4 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

1 Die Delegierten versammeln sich einmal oder zweimal b. Versamm-

jährlich. Ein Drittel der Delegierten kann die Einberufung einer lungen

ausserordentlichen Delegiertenversammlung verlangen.

2 Ordentliche Versammlungen finden während, ausserordentliche

Versammlungen ausserhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit statt.

3 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkonvente nehmen

an den Versammlungen teil.

4 Ein Drittel der Delegierten kann die Traktandierung eines

Geschäftes verlangen.

5 Für die Beschlussfassung muss die Hälfte der Mitglieder an-

wesend sein.

Die Delegiertenversammlung

a. schlägt dem Synodalvorstand die Nominationen der Vertretung

der Berufsfachschulen im Bildungsrat vor,

b. nimmt zu wichtigen schulischen Fragen Stellung und äussert sich

insbesondere zu Änderungen wesentlicher Rechtserlasse, welche

die Berufsfachschulen, die Lehrwerkstätten oder die Heim- und

Sonderschulen betreffen,

c. erlässt zum Vollzug der Verordnung ein Reglement, das der

Genehmigung durch die Bildungsdirektion bedarf.

c. Aufgaben

1 Der Vorstand der Lehrpersonenkonferenz besteht aus der Vorstand der

Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Lehrpersonen-

Vizepräsidenten, der Aktuarin oder dem Aktuar sowie weiteren acht

Mitgliedern.

2 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums

selber.

3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

konferenz

a. Organisation

1 Der Vorstand bezeichnet die Vertretung der Synode für b. Aufgaben

die Kommissionen und Arbeitsgruppen des Bildungsrates und der Bil-

dungsdirektion.

2 Er beruft die Vollversammlung und die Delegiertenversammlung

ein und leitet deren Sitzungen.

3 Er vertritt die Geschäfte der Lehrpersonenkonferenz gegenüber

der Bildungsdirektion und gegen aussen.

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Synodalverordnung

V. Entschädigung und Kosten

Kostenpau-

schale für die

Lehrpersonen-

konferenzen

Entlastung

der Vorstände

Entschädigung

1 Der Kanton trägt die Kosten für die Versammlungen und

Sitzungen der Organe der Lehrpersonenkonferenzen.

2 Die Bildungsdirektion legt die Pauschalen für die anrechenbaren

Aufwendungen fest.

7 1 Die Entlastung der Vorstände der Synode beträgt insge-

samt

a. fünf Wochenlektionen für die Lehrpersonenkonferenz der Mittel-

schulen,

b. fünf Wochenlektionen für die Lehrpersonenkonferenz der Berufs-

fachschulen,

c. 18 Stellenprozente für die Lehrpersonenkonferenz der Volks-

schule.

2 Die Entlastung der Vorstände der Lehrpersonenkonferenz beträgt

insgesamt

a. 8 Wochenlektionen für die Mittelschulen,

b. 14 Wochenlektionen für die Berufsfachschulen.

3 Dem Vorstand der Delegiertenversammlung der Lehrpersonen-

konferenz der Volksschule stehen Entlastungen im Umfang von insge-

samt 50 Stellenprozenten zur Verfügung.

4 Die Vorstände teilen die Entlastungen auf die Mitglieder auf.

4 1 Die Mitglieder der Vorstände der Schulsynode, der Lehr-

personenkonferenzen der Mittelschulen und der Berufsfachschulen

sowie der Delegiertenversammlung der Lehrpersonenkonferenz der

Volksschule erhalten als Entschädigung eine Pauschale. Die Bildungs-

direktion legt die Höhe fest.

2 Die Entschädigung der Delegierten und der Ersatzdelegierten

richtet sich nach § 55 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personal-

gesetz vom 19. Mai 19993.

Inkrafttreten

VI. Schlussbestimmung

Die Verordnung tritt am 15. Juni 2004 in Kraft.

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Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Mai 2013 (OS 68, 232)

1 Die erste Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten der Lehr-

personenkonferenz der Volksschule erfolgt im Mehrheitswahlsystem

durch die Kapitel gemäss § 5 dieser Verordnung in der Fassung vom

9. Juni 2004.

2 Bis zur Wahl gemäss Abs. 1 bleiben die Kapitelvorstände und der

Vorstand der Lehrpersonenkonferenz der Volksschule gemäss §§ 9

und 11 dieser Verordnung in der Fassung vom 9. Juni 2004 im Amt.

3 Der Vorstand der Lehrpersonenkonferenz der Volksschule beruft

die Kapitelversammlungen ein, an denen die Delegierten und Ersatz-

delegierten erstmals gewählt werden.

4 Der bisherige Präsident der Lehrpersonenkonferenz der Volks-

schule leitet an der ersten Delegiertenversammlung die Wahl des Vor-

standes.

1 OS 59, 147.

2 LS 161.

3 LS 177.111.

4 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 232; AB12013-06-07). In Kraft

seit 1. Mai 2013.

5 Aufgehoben durch RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 232; ABI 2013-06-07). In

Kraft seit 1. Mai 2013.

6 Anpassung der Kennzeichnung der Untermarginalien gemäss RRB vom

29. Mai 2013 (OS 68, 232; ABI 2013-06-07). In Kraft seit 1. Mai 2013.

7 Fassung gemäss RRB vom 18. März 2015 (OS 71, 76; ABI2015-03-27). In Kraft

seit 1. August 2017.

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