Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 2

11 Das Bildungswesen vermittelt dem Menschen eine Bildung Ziel

nach Massgabe seiner Anlagen, Eignungen und Interessen. Es fördert

die Entwicklung zur mündigen, toleranten und verantwortungsbewuss-

ten Persönlichkeit und legt die Grundlage für die berufliche Tätigkeit

sowie für das Zusammenleben in Gesellschaft und Demokratie.

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