410.1
BIGLFPR
CH-ZH
Art. 2 : Bildungsgesetz (BiG)
Art. 2
11 Das Bildungswesen vermittelt dem Menschen eine Bildung Ziel
nach Massgabe seiner Anlagen, Eignungen und Interessen. Es fördert
die Entwicklung zur mündigen, toleranten und verantwortungsbewuss-
ten Persönlichkeit und legt die Grundlage für die berufliche Tätigkeit
sowie für das Zusammenleben in Gesellschaft und Demokratie.