Bildungsgesetz (BiG) (BIG)
Inhaltsübersicht (47)
Gesetzestext (47 Artikel)
11
1 Dieses Gesetz regelt Ziele, Grundsätze und Gliederung Gegenstand,
des Bildungswesens sowie die stufenübergreifenden Bereiche.
2 Das Gesetz gilt für die staatlichen Schulen und, soweit es dies
ausdrücklich vorsieht, für die nichtstaatlichen Schulen.
Geltungsbereich
11 Das Bildungswesen vermittelt dem Menschen eine Bildung Ziel
nach Massgabe seiner Anlagen, Eignungen und Interessen. Es fördert
die Entwicklung zur mündigen, toleranten und verantwortungsbewuss-
ten Persönlichkeit und legt die Grundlage für die berufliche Tätigkeit
sowie für das Zusammenleben in Gesellschaft und Demokratie.
11 1 Der Kanton sorgt für ein breites Angebot in der Aus- und Grundsätze
Weiterbildung. Der Gedanke des lebenslangen Lernens ist wegleitend.
2 Der Kanton arbeitet mit den Kantonen, dem Bund und anderen
Trägerschaften im Bildungswesen zusammen.
3 Er fördert die Durchlässigkeit zwischen und in den Bildungs-
stufen.
4 Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich gemeinsam unter-
richtet.
11 Die staatlichen Schulen sind politisch und konfessionell Neutralität
neutral.
11 Der Kanton fördert die Qualität im Bildungswesen. Er stellt Qualitäts-
Qualitätsvorgaben auf und kann staatliche und nichtstaatliche Bildungs- sicherung
einrichtungen und Angebote in der Aus- und Weiterbildung anerken-
nen oder zertifizieren.
18 1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion bearbeitet Bildungsdaten
die für das Bildungsmonitoring sowie die Planung, Führung und Eva-
luation des Bildungswesens notwendigen Daten, einschliesslich Per-
sonendaten und besonderer Personendaten und Daten der staatlichen
und nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen.
2 Sie kann die für die Lehrpersonalstatistik notwendigen Daten
durch direkten elektronischen Zugriff auf das Personalmanagement-
und Lohnadministrationssystem des Kantons erheben.
1. 1. 21-111
1
410.1
Bildungsgesetz (BiG)
AHV-Versicher-
tennummer
Strafverfahren
gegen Schüle-
rinnen oder
Schüler
a. Melde-
pflichten und
Melderechte
der Jugend-
anwaltschaft
b. Melde-
pflichten und
Melderechte
der Schule
Schuljahr
Bildungsstufen
17 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann die
Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung14 systematisch verwen-
den.
19 1 Die Jugendanwaltschaft meldet der Schulleitung von öf-
fentlichen und von bewilligungspflichtigen privaten Schulen, von Bil-
dungseinrichtungen mit Leistungsvereinbarung oder staatlicher Aner-
kennung sowie von Anbietern von Berufsvorbereitungsjahren nach
§§ 5 ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbil-
dung vom 14. Januar 200813 die Eröffnung und den rechtskräftigen Ab-
schluss von Strafverfahren gegen eine Schülerin oder einen Schüler
wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder
gegen die sexuelle Integrität sowie wegen Raubes.
2 Die Meldepflicht gemäss Abs. 1 besteht auch bei einem Verbrechen
oder Vergehen, bei dem eine Vielzahl von Menschen oder die öffent-
liche Sicherheit erheblich gefährdet wurde oder gefährdet wird oder
das erhebliche Auswirkungen auf die Schule hat oder haben kann, ins-
besondere auf den geordneten Schulbetrieb oder auf den Schutz der
Schülerinnen oder Schüler sowie weiterer Angehöriger der Schule.
3 Die Jugendanwaltschaft kann die Schulleitung über wesentliche
Verfahrensschritte informieren.
19 1 Die Schulleitung informiert die Jugendanwaltschaft in den
gemeldeten Fällen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfah-
rens über verordnete Abwesenheiten wie vorübergehende Wegwei-
sungen vom Unterricht und Auszeiten, den Austritt und den Übertritt
einer Schülerin oder eines Schülers an eine andere Bildungseinrich-
tung gemäss diesem Gesetz.
2 Sie orientiert die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulpflege
über die Meldung der Jugend anwaltschaft und entscheidet, ob und in
welchem Umfang sie Informationen aus Strafverfahren an Lehrperso-
nen und weitere Fachpersonen innerhalb der Schule weitergibt.
11 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion setzt den
Schuljahresbeginn für die Volksschule sowie die Berufs- und Mittel-
schulen fest. Sie legt die Weihnachtsferien im Kanton einheitlich fest.
2. Teil: Gliederung des Bildungswesens
11 1 Das Bildungswesen gliedert sich in die Volksschulstufe, die
Sekundarstufe II und die Tertiärstufe.
2
Bildungsgesetz (BiG)
410.1
2 Die Volksschulstufe besteht aus der Kindergartenstufe, der Primar-
stufe und der Sekundarstufe I. Die Sekundarstufe I umfasst die letzten
drei Jahre der obligatorischen Schulpflicht, die in der Volksschule oder
in den Mittelschulen erfüllt werden.22
3 Die Sekundarstufe II besteht aus der beruflichen Grundbildung
und der Ausbildung in den Mittelschulen nach der obligatorischen
Schulpflicht.
4 Die Tertiärstufe besteht aus der Ausbildung an der Universität,
den Fachhochschulen und den Höheren Fachschulen.
11 1 Die subsidiären Bildungsleistungen ergänzen das Angebot Subsidiäre
der einzelnen Bildungsstufen.
2 Sie umfassen insbesondere Massnahmen und Angebote in den
Bereichen Familie, Schule, Berufe und Arbeit sowie Kultur und Sport.
3 Der Kanton fördert Massnahmen zur Sucht- und Gewaltpräven-
tion.
Bildungs-
leistungen
3. Teil: Lehrmittelverlag
11 1 Der Kanton führt einen Lehrmittelverlag in der Form Rechtsform,
einer unselbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalt.
Aufgaben
2 Der Lehrmittelverlag produziert, erwirbt und vertreibt Lehrmittel
für das Bildungswesen.
4. Teil: Versuche
3 1 Der Regierungsrat kann zur Beschaffung von Entschei- Allgemeines
dungsgrundlagen für die Weiterentwicklung des Bildungswesens Ver-
suche anordnen.
2 Im Rahmen der Versuche kann von der ordentlichen Gesetz-
gebung abgewichen werden, soweit die Erreichung der Ziele des Bil-
dungswesens gewährleistet bleibt. Die Versuche werden befristet und
evaluiert.
3 Der Kanton kann Versuche an nichtstaatlichen Schulen unter-
stützen.
3 Die Unterstützung von Versuchen durch Dritte ist zulässig, Drittmittel
soweit diese keinen Einfluss auf Ziele, Gegenstand und Durchführung
nehmen können und ihr Ansehen und ihre Geschäftstätigkeit mit dem
Bildungszweck vereinbar sind.
1. 1. 21-111
3
410.1
5. Teil: Finanzielle Leistungen
A. Leistungen an Bildungseinrichtungen
Grundsatz
Subventionen
Bildungsgesetz (BiG)
11 An Bildungseinrichtungen, die in anderen Gesetzen nicht
geregelt sind, können Leistungen nach §§ 14 und 15 ausgerichtet wer-
den.
22 1 Der Kanton kann Subventionen ausrichten an
a. allgemein zugängliche Aus- und Weiterbildungseinrichtungen ins-
besondere im Bereich der Sekundarstufe II und der Erwachsenen-
bildung,
b. Gemeinde- und Volksschulbibliotheken,
c. Institutionen und Dritte, die Leistungen zugunsten des kantonalen
Bibliotheksnetzes, der Sicherung der Qualität der bibliothekarischen
Dienstleistungen oder der Leseförderung erbringen.
2 In den Fällen von Abs. 1 lit. b und c betragen die Subventionen bis
zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten.
3 Die Subventionen können in Form von Pauschalen ausgerichtet
werden.
Kostenanteile
11 1 Der Kanton leistet an die vom Regierungsrat anerkann-
ten Aus- und Weiterbildungseinrichtungen Kostenanteile bis zu 80%
des anrechenbaren Betriebsaufwandes.
2 Die Anerkennung setzt voraus, dass die Einrichtungen einem
öffentlichen Interesse dienen und die vom Regierungsrat festzusetzen-
den Bedingungen und Auflagen erfüllen.
3 Der Regierungsrat kann über die Leistung von Kostenanteilen
Vereinbarungen abschliessen.
B. Leistungen an Auszubildende
Zweck
1 Der Kanton unterstützt auszubildende Personen mit Bei-
trägen, sofern diese Personen aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse,
insbesondere unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigen- und
Fremdleistungen, nicht für die anerkannten Ausbildungs- und Lebens-
haltungskosten aufkommen können.21
2 Ausbildungsbeiträge sollen insbesondere24
a. die Chancengleichheit fördern,
b. die Existenzsicherung während der Ausbildung gewährleisten,
c. einen erfolgreichen Abschluss innerhalb der minimalen Ausbil-
dungsdauer begünstigen.
4
Bildungsgesetz (BiG)
23 In diesem Gesetz bedeuten
410.1
Begriffe
Ausbildungsbeiträge: Stipendien und Darlehen,
Ausbildungsbeiträge, die nicht zurückzuzahlen
Stipendien
sind,
Darlehen
Ausbildungsbeiträge, die nach Abschluss oder
Abbruch der Ausbildung zurückzuzahlen und
zu verzinsen sind.
24 1 Beitragsberechtigt sind Personen mit stipendienrecht- Beitrags-
lichem Wohnsitz im Kanton, die
a. über das Schweizer Bürgerrecht verfügen,
b. über das Bürgerrecht eines Staates verfügen, mit dem die Schweize-
rische Eidgenossenschaft ein Abkommen geschlossen hat, wonach
die auszubildenden Personen bezüglich Ausbildungsbeiträgen den
Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind,
c. über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügen,
d. seit fünf Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz
verfügen,
e. von der Schweiz anerkannte und dem Kanton zugewiesene Flücht-
linge sind oder
f. im Kanton wohnende Staatenlose sind.
2 Die Beitragsberechtigung endet mit der Vollendung des 45. Alters-
jahres.
berechtigte
Personen
23 1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person befin- Stipendien-
det sich am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern. Haben diese keinen rechtlicher
Wohnsitz
gemeinsamen Wohnsitz, ist der Wohnsitz massgebend, an dem sich die
a. abgeleiteter
auszubildende Person hauptsächlich aufhält.
2 Bei einem Entzug der elterlichen Sorge ist der Sitz der zuständi-
gen Kindesschutzbehörde massgebend.
3 Leben die Eltern der auszubildenden Person im Ausland oder
sind sie verstorben, befindet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz im
Kanton, sofern kein anderer Kanton oder Staat zuständig ist und die
auszubildende Person
a. über das Bürgerrecht des Kantons verfügt und seit dessen Erwerb
kein anderes erworben hat,
b. über das Bürgerrecht eines Staates verfügt, der nicht Mitglied der
EU oder der EFTA ist, und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im
Kanton hat oder
c. in ihrer Eigenschaft als Flüchtling oder Staatenlose dem Kanton
zugewiesen ist.
1. 1. 21-111
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410.1
Bildungsgesetz (BiG)
b. eigener
c. Wegfall
Beitrags-
berechtigende
Ausbildungen
Beitragsdauer
Nicht erfolgreich
abgeschlossene
Ausbildungen
23 1 Eine volljährige Person mit einer Erstausbildung begrün-
det einen eigenen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie
zwei Jahre ununterbrochen im Kanton wohnhaft war und während die-
ser Zeit
a. aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war,
b. einen eigenen Haushalt mit Minderjährigen oder Pflegebedürfti-
gen führte,
c. Militär- bzw. Zivildienst leistete oder
d. arbeitslos war.
2 Eine volljährige Person ohne Erstausbildung muss die Anforde-
rungen gemäss Abs. 1 lit. a–d während zusätzlicher vier Jahre erfüllen.
23 Der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton entfällt,
wenn die auszubildende Person in einem anderen Kanton oder Staat
stipendienrechtlichen Wohnsitz begründet.
23 1 Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet für
a. Ausbildungen, die zu einem eidgenössisch oder kantonal aner-
kannten Abschluss auf Sekundarstufe II führen, sowie die dafür
notwendigen Vorkurse,
b. Ausbildungen, die zu einem eidgenössisch oder kantonal aner-
kannten Abschluss auf Tertiärstufe führen, sowie die dafür not-
wendigen Vorkurse,
c. Berufsvorbereitungsjahre gemäss Einführungsgesetz zum Bundes-
gesetz über die Berufsbildung13,
d. Ausbildungen, die zu einem kantonal anerkannten Abschluss auf
Sekundarstufe I für Erwachsene führen.
2 Ausnahmsweise können Beiträge für Ausbildungen im Ausland
ausgerichtet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
23 1 Beiträge werden für die minimale Ausbildungsdauer
zuzüglich eines Jahres ausgerichtet. Beträgt die minimale Ausbildungs-
dauer weniger als zwei Jahre, werden die Beiträge nur für die minimale
Ausbildungsdauer ausgerichtet.
2 Wer nach Erfüllung der Schulpflicht während zwölf Jahren in Aus-
bildung stand, erhält keine Beiträge mehr. Die Zeit, während der die
auszubildende Person erwerbstätig war oder eigene Kinder betreute
und keine Beiträge bezog, wird nur zur Hälfte angerechnet.
23 1 Wer auf der Tertiärstufe nach mehr als einem Jahr die
Ausbildung oder Fachrichtung ohne besondere Gründe wechselt, hat
während des ersten Jahres der neuen Ausbildung keinen Anspruch auf
Beiträge.
6
Bildungsgesetz (BiG)
410.1
2 Wer nach Erfüllung der Schulpflicht zwei Ausbildungen abgebro-
chen oder erfolglos beendet hat, verliert den Anspruch auf Beiträge.
23 1 Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finan- Bemessung
ziellen Bedarf der auszubildenden Person dar. der Ausbil-
2 Der finanzielle Bedarf wird anhand des Familienbudgets und des
persönlichen Budgets ermittelt. Er berechnet sich nach der Differenz
zwischen den anerkannten Kosten, die sich am sozialen Existenzmini-
mum orientieren, und den anrechenbaren Einnahmen.
3 Die Verordnung regelt
a. die anerkannten Kosten und die anrechenbaren Einnahmen des
Familienbudgets sowie des persönlichen Budgets, wobei diese pau-
schaliert werden können,
b. die für die Berechnung zu berücksichtigenden Verhältnisse.
23 1 Bis zur Vollendung des 25. Altersjahres werden die Aus- Form der
bildungsbeiträge als Stipendien ausgerichtet. Ausbildungs-
2 Aus folgenden Gründen können Stipendien bis längstens zur
Vollendung des 28. Altersjahrs ausgerichtet werden
a. Erwerbstätigkeit während der Ausbildung,
b. Betreuung von eigenen Kindern,
c. Krankheit,
d. Militär- oder Zivildienst,
e. Erfüllung von zwingenden Ausbildungserfordernissen.
beiträge
a. Stipendien
23 1 Ab der Vollendung des 25. Altersjahres werden Stipen- b. Stipendien
dien unter Berücksichtigung erhöhter Eigenleistungen ausgerichtet. mit erhöhter
23 1 Ab der Vollendung des 25. Altersjahres können Ausbil- c. Darlehen
dungsbeiträge als Darlehen bezogen werden.
2 Nach Vollendung des 35. Altersjahres werden Ausbildungsbei-
träge als Darlehen ausgerichtet.
3 Massgebender Zeitpunkt ist der Beginn des Ausbildungsjahres.
24 1 Gesuche um Erteilung von Ausbildungsbeiträgen sind der Gesuch
für das Bildungswesen zuständigen Direktion schriftlich oder elektro- a. Zuständigkeit
nisch einzureichen.
2 Ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge entsteht frühestens ab
dem ersten Tag des Folgemonats, in dem das Gesuch vollständig vor-
liegt.
1. 1. 21-111
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410.1
b. Mitwirkungs-
pflicht
Meldepflicht
Bearbeitung von
Personendaten
Ausrichtung
von Darlehen
Rückerstattung
unrechtmässig
bezogener
Ausbildungs-
beiträge
Bildungsgesetz (BiG)
23 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, sämtliche für
die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen erheblichen Umstände wahr-
heitsgetreu mitzuteilen. Wer gegen diese Pflicht verstösst, kann von
der weiteren Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden.
23 1 Wer Ausbildungsbeiträge bezieht oder zurückzahlen
muss, meldet der für das Bildungswesen zuständigen Direktion jede
Änderung von anspruchsbegründenden Tatsachen und Namens- oder
Adressänderungen innerhalb von 30 Tagen.
2 Ein Verstoss gegen die Meldepflicht kann von der für das Bil-
dungswesen zuständigen Direktion mit einem Verlust der Beitrags-
berechtigung geahndet werden. Die Rückforderung der Ausbildungs-
beiträge sowie der Widerruf der Gewährung von Ratenzahlung oder
Stundung bleiben vorbehalten.
23 1 Die gesuchstellende Person gibt Auskunft über
a. ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse, namentlich auch
über Ansprüche gegenüber Dritten,
b. die persönlichen und finanziellen Verhältnisse von Angehörigen,
die ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind,
c. die persönlichen und finanziellen Verhältnisse von anderen Perso-
nen, soweit sie für die Bemessung von Bedeutung sind.
2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion ist berechtigt,
ohne Zustimmung der gesuchstellenden Person oder der weiteren in
Abs. 1 genannten Personen Auskünfte bei Dritten einzuholen, wenn
Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder
Unterlagen bestehen.
3 Die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden stel-
len der für das Bildungswesen zuständigen Direktion die zur Erfüllung
der Vollzugsaufgaben erforderlichen Daten kostenlos zur Verfügung.
23 Der Kanton kann die Ausrichtung von Darlehen einer
Bank oder Dritten übertragen. Er garantiert für die Verzinsung und
die Rückzahlung der Darlehen.
24 1 Ausbildungsbeiträge, die trotz fehlenden Anspruchs be-
zogen wurden, sind zurückzuerstatten. Zusätzlich ist ein Zins von 4%
ab Erhalt der Ausbildungsbeiträge geschuldet, wenn
a. unwahre Angaben gemacht oder Tatsachen nicht gemeldet wur-
den, die für die Berechnung massgeblich sind, oder
b. die Ausbildungsbeiträge nicht für die Ausbildung verwendet wur-
den.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechtskraft der Rückforde-
rungsverfügung.
8
Bildungsgesetz (BiG)
410.1
3 Die Verordnung regelt, wer die Rückerstattung der Ausbildungs-
beiträge schuldet.
23 1 Nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss oder Abbruch Rückzahlung
der Ausbildung sind Darlehen zu verzinsen. Sie sind längstens innert von Darlehen
zehn Jahren nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung vollständig
zurückzuzahlen. Der Regierungsrat legt den Darlehenszins fest.
2 Nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung setzt die für die
Bildung zuständige Direktion unter Berücksichtigung der wirtschaft-
lichen Leistungsfähigkeit Ratenzahlungen für die Rückzahlung fest.
3 Für herausragende Leistungen im Rahmen des Ausbildungs-
abschlusses kann die für die Bildung zuständige Direktion einen Erlass
gewähren.
23 Auf Gesuch kann die für das Bildungswesen zuständige Zahlungs-
Direktion unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähig- erleichterungen
keit eine Zahlungserleichterung oder einen Erlass gewähren.
und Erlass
6. Teil: Bildungsrat
9 Der für das Bildungswesen zuständigen Direktion ist ein Stellung
Bildungsrat beigegeben. Die Bestimmungen über die Geschäftsord-
nung des Regierungsrates gelten sinngemäss für den Bildungsrat.
9 1 Der Bildungsrat fördert das Bildungswesen und koordi- Aufgaben
niert zwischen den Bildungsbereichen.
2 Er nimmt zu wesentlichen bildungspolitischen Fragen Stellung,
sorgt für eine umfassende Information der Öffentlichkeit und erstattet
über seine Tätigkeit Bericht.
3 Die Entscheidungskompetenzen des Bildungsrates in den einzel-
nen Bildungsbereichen werden durch die weiteren das Bildungswesen
betreffenden Gesetze geregelt.
9 1 Der Bildungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Es gehö- Zusammen-
ren ihm an
1. von Amtes wegen das für das Bildungswesen zuständige Mitglied
des Regierungsrates,
2. durch den Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates gewählte
Persönlichkeiten aus den Bereichen Bildung, Wirtschaft, Kultur,
Wissenschaft und Sozialwesen, davon je eine Vertretung aus der
Lehrerschaft der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufs-
schulen.
setzung
1. 1. 21-111
9
410.1
Bildungsgesetz (BiG)
2 Das für das Bildungswesen zuständige Mitglied des Regierungs-
rates führt den Vorsitz.
3 Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Bildungsrates beträgt
vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich.
4 Zu den Sitzungen können Vertretungen von Institutionen und
Organisationen des Bildungswesens mit beratender Stimme beigezo-
gen werden.
Zusammen-
setzung
Aufgaben
7. Teil: Synode
11 1 Mitglieder der Schulsynode sind die Lehrkräfte der Volks-
schule, der kantonalen Mittelschulen und der Berufsschulen.
2 Die Schulsynode gliedert sich in die Lehrpersonenkonferenzen
der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufsschulen. Deren Prä-
sidentinnen oder Präsidenten bilden den Vorstand der Schulsynode.
11 1 Die Schulsynode nimmt in Absprache mit den Stufen-
organisationen das Mitspracherecht der Lehrerschaft in rechtlichen,
inhaltlichen und organisatorischen Belangen des Bildungswesens wahr.
Sie gewährleistet den Informationsfluss zwischen der Lehrerschaft und
der für das Bildungswesen zuständigen Direktion.
2 Sie berät wesentliche Fragen des zürcherischen Bildungswesens
und stellt Anträge an die Behörden. Sie nominiert die Vertretungen im
Bildungsrat sowie in den bildungsrätlichen Kommissionen.
3 Anordnungen der Schulsynode und der Lehrpersonenkonferen-
zen der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufsschulen können
mit Rekurs bei der für das Bildungswesen zuständigen Direktion ange-
fochten werden.15
Aufhebung
bisherigen
Rechts
8. Teil: Schlussbestimmungen
Erlasse aufgehoben
a.12 das Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859,
b.3 das Gesetz über Schulversuche vom 7. September 1975.
10
Bildungsgesetz (BiG)
410.1
Änderungen
bisherigen
Rechts
a. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . . 2, 9
b. Das Mittelschulgesetz vom 13. Juni 1999: . . . 2, 6, 10
c. Das EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987: . . . 2, 7, 10
d. Das Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom 28. Sep-
tember 1986: . . .2,5
e. Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober
1999: . . .2,5
f. Das Fachhochschulgesetz vom 27. September 1998: . . .2,9
g. Das Gesetz über die Universität Zürich vom 15. März 1998: . . . 2, 8, 10
23 1 Gesuche, die ein Ausbildungsjahr betreffen, das vor In- Übergangs-
krafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach bisherigem bestimmungen
Recht beurteilt.
2 Personen, die nach bisherigem Recht für ihre Ausbildung Beiträge
erhielten und aufgrund des neuen Rechts ihre Beitragsberechtigung
verlieren, bleiben bis zum ordentlichen Abschluss der begonnenen
Ausbildung beitragsberechtigt. Berechnung und Auszahlung der Bei-
träge richten sich nach neuem Recht.
3 Für Rückerstattung, Stundung und Erlass von Ausbildungsbeiträ-
gen sowie Verzinsung gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung
anwendbare Recht.
zur Änderung
vom 27. April
2015
1 OS 58, 3.
2 Text siehe OS 58, 3.
3 In Kraft seit 1. Februar 2003 (OS 58, 12).
4 In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 77).
5 In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 153).
6 In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von § 39 des Mittelschulgesetzes
(OS 58, 153).
7 In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von § 34 des EG zum Berufs-
bildungsgesetz (OS 58, 153).
8 In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von § 46 des Universitätsgeset-
zes (OS 58, 153).
9 In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 271).
10 Vollständig in Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 271).
11 In Kraft seit 1. Oktober 2004 (OS 59, 290).
12 In Kraft seit 31. Dezember 2007 (OS 61, 220).
13 LS 413.31.
14 SR 831.10.
1. 1. 21-111
11
410.1
Bildungsgesetz (BiG)
15 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
16 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
17 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil-
dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 (OS 71, 9; ABI 2014-11-14). In Kraft seit 1. Mai 2016 (OS 71,
115; ABI 2016-04-15).
18 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil-
dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 (OS 71, 9; ABI 2014-11-14). In Kraft seit 1. Mai 2016 (OS 71,
115; ABI 2016-04-15).
19 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil-
dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 (OS 71, 9; ABI 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS
71, 463; ABI 2016-10-14).
20 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil-
dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 (OS 71, 9; ABI 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS
71, 463; ABI 2016-10-14).
21 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von
Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreform) vom 27. April 2015 (OS 71, 483;
ABI 2015-02-20). In Kraft seit 1. Januar 2017.
22 Fassung gemäss G vom 15. April 2019 (OS 74, 602; AB1 2018-06-22). In Kraft
seit 1. Januar 2020.
23 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von
Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreform) vom 27. April 2015 (OS 71, 483;
ABI 2015-02-20). In Kraft seit 1. Januar 2021 (OS 75, 425).
24 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von
Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreform) vom 27. April 2015 (OS 71, 483;
ABI 2015-02-20). In Kraft seit 1. Januar 2021 (OS 75, 425).
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