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410.1 BIGLFPR CH-ZH

Bildungsgesetz (BiG) (BIG)

47 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (47)

Gesetzestext (47 Artikel)

11

1 Dieses Gesetz regelt Ziele, Grundsätze und Gliederung Gegenstand,

des Bildungswesens sowie die stufenübergreifenden Bereiche.

2 Das Gesetz gilt für die staatlichen Schulen und, soweit es dies

ausdrücklich vorsieht, für die nichtstaatlichen Schulen.

Geltungsbereich

11 Das Bildungswesen vermittelt dem Menschen eine Bildung Ziel

nach Massgabe seiner Anlagen, Eignungen und Interessen. Es fördert

die Entwicklung zur mündigen, toleranten und verantwortungsbewuss-

ten Persönlichkeit und legt die Grundlage für die berufliche Tätigkeit

sowie für das Zusammenleben in Gesellschaft und Demokratie.

11 1 Der Kanton sorgt für ein breites Angebot in der Aus- und Grundsätze

Weiterbildung. Der Gedanke des lebenslangen Lernens ist wegleitend.

2 Der Kanton arbeitet mit den Kantonen, dem Bund und anderen

Trägerschaften im Bildungswesen zusammen.

3 Er fördert die Durchlässigkeit zwischen und in den Bildungs-

stufen.

4 Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich gemeinsam unter-

richtet.

11 Die staatlichen Schulen sind politisch und konfessionell Neutralität

neutral.

11 Der Kanton fördert die Qualität im Bildungswesen. Er stellt Qualitäts-

Qualitätsvorgaben auf und kann staatliche und nichtstaatliche Bildungs- sicherung

einrichtungen und Angebote in der Aus- und Weiterbildung anerken-

nen oder zertifizieren.

18 1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion bearbeitet Bildungsdaten

die für das Bildungsmonitoring sowie die Planung, Führung und Eva-

luation des Bildungswesens notwendigen Daten, einschliesslich Per-

sonendaten und besonderer Personendaten und Daten der staatlichen

und nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen.

2 Sie kann die für die Lehrpersonalstatistik notwendigen Daten

durch direkten elektronischen Zugriff auf das Personalmanagement-

und Lohnadministrationssystem des Kantons erheben.

1. 1. 21-111

1

410.1

Bildungsgesetz (BiG)

AHV-Versicher-

tennummer

Strafverfahren

gegen Schüle-

rinnen oder

Schüler

a. Melde-

pflichten und

Melderechte

der Jugend-

anwaltschaft

b. Melde-

pflichten und

Melderechte

der Schule

Schuljahr

Bildungsstufen

17 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann die

Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung14 systematisch verwen-

den.

19 1 Die Jugendanwaltschaft meldet der Schulleitung von öf-

fentlichen und von bewilligungspflichtigen privaten Schulen, von Bil-

dungseinrichtungen mit Leistungsvereinbarung oder staatlicher Aner-

kennung sowie von Anbietern von Berufsvorbereitungsjahren nach

§§ 5 ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbil-

dung vom 14. Januar 200813 die Eröffnung und den rechtskräftigen Ab-

schluss von Strafverfahren gegen eine Schülerin oder einen Schüler

wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder

gegen die sexuelle Integrität sowie wegen Raubes.

2 Die Meldepflicht gemäss Abs. 1 besteht auch bei einem Verbrechen

oder Vergehen, bei dem eine Vielzahl von Menschen oder die öffent-

liche Sicherheit erheblich gefährdet wurde oder gefährdet wird oder

das erhebliche Auswirkungen auf die Schule hat oder haben kann, ins-

besondere auf den geordneten Schulbetrieb oder auf den Schutz der

Schülerinnen oder Schüler sowie weiterer Angehöriger der Schule.

3 Die Jugendanwaltschaft kann die Schulleitung über wesentliche

Verfahrensschritte informieren.

19 1 Die Schulleitung informiert die Jugendanwaltschaft in den

gemeldeten Fällen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfah-

rens über verordnete Abwesenheiten wie vorübergehende Wegwei-

sungen vom Unterricht und Auszeiten, den Austritt und den Übertritt

einer Schülerin oder eines Schülers an eine andere Bildungseinrich-

tung gemäss diesem Gesetz.

2 Sie orientiert die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulpflege

über die Meldung der Jugend anwaltschaft und entscheidet, ob und in

welchem Umfang sie Informationen aus Strafverfahren an Lehrperso-

nen und weitere Fachpersonen innerhalb der Schule weitergibt.

11 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion setzt den

Schuljahresbeginn für die Volksschule sowie die Berufs- und Mittel-

schulen fest. Sie legt die Weihnachtsferien im Kanton einheitlich fest.

2. Teil: Gliederung des Bildungswesens

11 1 Das Bildungswesen gliedert sich in die Volksschulstufe, die

Sekundarstufe II und die Tertiärstufe.

2

Bildungsgesetz (BiG)

410.1

2 Die Volksschulstufe besteht aus der Kindergartenstufe, der Primar-

stufe und der Sekundarstufe I. Die Sekundarstufe I umfasst die letzten

drei Jahre der obligatorischen Schulpflicht, die in der Volksschule oder

in den Mittelschulen erfüllt werden.22

3 Die Sekundarstufe II besteht aus der beruflichen Grundbildung

und der Ausbildung in den Mittelschulen nach der obligatorischen

Schulpflicht.

4 Die Tertiärstufe besteht aus der Ausbildung an der Universität,

den Fachhochschulen und den Höheren Fachschulen.

11 1 Die subsidiären Bildungsleistungen ergänzen das Angebot Subsidiäre

der einzelnen Bildungsstufen.

2 Sie umfassen insbesondere Massnahmen und Angebote in den

Bereichen Familie, Schule, Berufe und Arbeit sowie Kultur und Sport.

3 Der Kanton fördert Massnahmen zur Sucht- und Gewaltpräven-

tion.

Bildungs-

leistungen

3. Teil: Lehrmittelverlag

11 1 Der Kanton führt einen Lehrmittelverlag in der Form Rechtsform,

einer unselbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalt.

Aufgaben

2 Der Lehrmittelverlag produziert, erwirbt und vertreibt Lehrmittel

für das Bildungswesen.

4. Teil: Versuche

3 1 Der Regierungsrat kann zur Beschaffung von Entschei- Allgemeines

dungsgrundlagen für die Weiterentwicklung des Bildungswesens Ver-

suche anordnen.

2 Im Rahmen der Versuche kann von der ordentlichen Gesetz-

gebung abgewichen werden, soweit die Erreichung der Ziele des Bil-

dungswesens gewährleistet bleibt. Die Versuche werden befristet und

evaluiert.

3 Der Kanton kann Versuche an nichtstaatlichen Schulen unter-

stützen.

3 Die Unterstützung von Versuchen durch Dritte ist zulässig, Drittmittel

soweit diese keinen Einfluss auf Ziele, Gegenstand und Durchführung

nehmen können und ihr Ansehen und ihre Geschäftstätigkeit mit dem

Bildungszweck vereinbar sind.

1. 1. 21-111

3

410.1

5. Teil: Finanzielle Leistungen

A. Leistungen an Bildungseinrichtungen

Grundsatz

Subventionen

Bildungsgesetz (BiG)

11 An Bildungseinrichtungen, die in anderen Gesetzen nicht

geregelt sind, können Leistungen nach §§ 14 und 15 ausgerichtet wer-

den.

22 1 Der Kanton kann Subventionen ausrichten an

a. allgemein zugängliche Aus- und Weiterbildungseinrichtungen ins-

besondere im Bereich der Sekundarstufe II und der Erwachsenen-

bildung,

b. Gemeinde- und Volksschulbibliotheken,

c. Institutionen und Dritte, die Leistungen zugunsten des kantonalen

Bibliotheksnetzes, der Sicherung der Qualität der bibliothekarischen

Dienstleistungen oder der Leseförderung erbringen.

2 In den Fällen von Abs. 1 lit. b und c betragen die Subventionen bis

zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten.

3 Die Subventionen können in Form von Pauschalen ausgerichtet

werden.

Kostenanteile

11 1 Der Kanton leistet an die vom Regierungsrat anerkann-

ten Aus- und Weiterbildungseinrichtungen Kostenanteile bis zu 80%

des anrechenbaren Betriebsaufwandes.

2 Die Anerkennung setzt voraus, dass die Einrichtungen einem

öffentlichen Interesse dienen und die vom Regierungsrat festzusetzen-

den Bedingungen und Auflagen erfüllen.

3 Der Regierungsrat kann über die Leistung von Kostenanteilen

Vereinbarungen abschliessen.

B. Leistungen an Auszubildende

Zweck

1 Der Kanton unterstützt auszubildende Personen mit Bei-

trägen, sofern diese Personen aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse,

insbesondere unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigen- und

Fremdleistungen, nicht für die anerkannten Ausbildungs- und Lebens-

haltungskosten aufkommen können.21

2 Ausbildungsbeiträge sollen insbesondere24

a. die Chancengleichheit fördern,

b. die Existenzsicherung während der Ausbildung gewährleisten,

c. einen erfolgreichen Abschluss innerhalb der minimalen Ausbil-

dungsdauer begünstigen.

4

Bildungsgesetz (BiG)

23 In diesem Gesetz bedeuten

410.1

Begriffe

Ausbildungsbeiträge: Stipendien und Darlehen,

Ausbildungsbeiträge, die nicht zurückzuzahlen

Stipendien

sind,

Darlehen

Ausbildungsbeiträge, die nach Abschluss oder

Abbruch der Ausbildung zurückzuzahlen und

zu verzinsen sind.

24 1 Beitragsberechtigt sind Personen mit stipendienrecht- Beitrags-

lichem Wohnsitz im Kanton, die

a. über das Schweizer Bürgerrecht verfügen,

b. über das Bürgerrecht eines Staates verfügen, mit dem die Schweize-

rische Eidgenossenschaft ein Abkommen geschlossen hat, wonach

die auszubildenden Personen bezüglich Ausbildungsbeiträgen den

Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind,

c. über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügen,

d. seit fünf Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz

verfügen,

e. von der Schweiz anerkannte und dem Kanton zugewiesene Flücht-

linge sind oder

f. im Kanton wohnende Staatenlose sind.

2 Die Beitragsberechtigung endet mit der Vollendung des 45. Alters-

jahres.

berechtigte

Personen

23 1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person befin- Stipendien-

det sich am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern. Haben diese keinen rechtlicher

Wohnsitz

gemeinsamen Wohnsitz, ist der Wohnsitz massgebend, an dem sich die

a. abgeleiteter

auszubildende Person hauptsächlich aufhält.

2 Bei einem Entzug der elterlichen Sorge ist der Sitz der zuständi-

gen Kindesschutzbehörde massgebend.

3 Leben die Eltern der auszubildenden Person im Ausland oder

sind sie verstorben, befindet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz im

Kanton, sofern kein anderer Kanton oder Staat zuständig ist und die

auszubildende Person

a. über das Bürgerrecht des Kantons verfügt und seit dessen Erwerb

kein anderes erworben hat,

b. über das Bürgerrecht eines Staates verfügt, der nicht Mitglied der

EU oder der EFTA ist, und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im

Kanton hat oder

c. in ihrer Eigenschaft als Flüchtling oder Staatenlose dem Kanton

zugewiesen ist.

1. 1. 21-111

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410.1

Bildungsgesetz (BiG)

b. eigener

c. Wegfall

Beitrags-

berechtigende

Ausbildungen

Beitragsdauer

Nicht erfolgreich

abgeschlossene

Ausbildungen

23 1 Eine volljährige Person mit einer Erstausbildung begrün-

det einen eigenen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie

zwei Jahre ununterbrochen im Kanton wohnhaft war und während die-

ser Zeit

a. aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war,

b. einen eigenen Haushalt mit Minderjährigen oder Pflegebedürfti-

gen führte,

c. Militär- bzw. Zivildienst leistete oder

d. arbeitslos war.

2 Eine volljährige Person ohne Erstausbildung muss die Anforde-

rungen gemäss Abs. 1 lit. a–d während zusätzlicher vier Jahre erfüllen.

23 Der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton entfällt,

wenn die auszubildende Person in einem anderen Kanton oder Staat

stipendienrechtlichen Wohnsitz begründet.

23 1 Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet für

a. Ausbildungen, die zu einem eidgenössisch oder kantonal aner-

kannten Abschluss auf Sekundarstufe II führen, sowie die dafür

notwendigen Vorkurse,

b. Ausbildungen, die zu einem eidgenössisch oder kantonal aner-

kannten Abschluss auf Tertiärstufe führen, sowie die dafür not-

wendigen Vorkurse,

c. Berufsvorbereitungsjahre gemäss Einführungsgesetz zum Bundes-

gesetz über die Berufsbildung13,

d. Ausbildungen, die zu einem kantonal anerkannten Abschluss auf

Sekundarstufe I für Erwachsene führen.

2 Ausnahmsweise können Beiträge für Ausbildungen im Ausland

ausgerichtet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

23 1 Beiträge werden für die minimale Ausbildungsdauer

zuzüglich eines Jahres ausgerichtet. Beträgt die minimale Ausbildungs-

dauer weniger als zwei Jahre, werden die Beiträge nur für die minimale

Ausbildungsdauer ausgerichtet.

2 Wer nach Erfüllung der Schulpflicht während zwölf Jahren in Aus-

bildung stand, erhält keine Beiträge mehr. Die Zeit, während der die

auszubildende Person erwerbstätig war oder eigene Kinder betreute

und keine Beiträge bezog, wird nur zur Hälfte angerechnet.

23 1 Wer auf der Tertiärstufe nach mehr als einem Jahr die

Ausbildung oder Fachrichtung ohne besondere Gründe wechselt, hat

während des ersten Jahres der neuen Ausbildung keinen Anspruch auf

Beiträge.

6

Bildungsgesetz (BiG)

410.1

2 Wer nach Erfüllung der Schulpflicht zwei Ausbildungen abgebro-

chen oder erfolglos beendet hat, verliert den Anspruch auf Beiträge.

23 1 Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finan- Bemessung

ziellen Bedarf der auszubildenden Person dar. der Ausbil-

2 Der finanzielle Bedarf wird anhand des Familienbudgets und des

persönlichen Budgets ermittelt. Er berechnet sich nach der Differenz

zwischen den anerkannten Kosten, die sich am sozialen Existenzmini-

mum orientieren, und den anrechenbaren Einnahmen.

3 Die Verordnung regelt

a. die anerkannten Kosten und die anrechenbaren Einnahmen des

Familienbudgets sowie des persönlichen Budgets, wobei diese pau-

schaliert werden können,

b. die für die Berechnung zu berücksichtigenden Verhältnisse.

23 1 Bis zur Vollendung des 25. Altersjahres werden die Aus- Form der

bildungsbeiträge als Stipendien ausgerichtet. Ausbildungs-

2 Aus folgenden Gründen können Stipendien bis längstens zur

Vollendung des 28. Altersjahrs ausgerichtet werden

a. Erwerbstätigkeit während der Ausbildung,

b. Betreuung von eigenen Kindern,

c. Krankheit,

d. Militär- oder Zivildienst,

e. Erfüllung von zwingenden Ausbildungserfordernissen.

beiträge

a. Stipendien

23 1 Ab der Vollendung des 25. Altersjahres werden Stipen- b. Stipendien

dien unter Berücksichtigung erhöhter Eigenleistungen ausgerichtet. mit erhöhter

23 1 Ab der Vollendung des 25. Altersjahres können Ausbil- c. Darlehen

dungsbeiträge als Darlehen bezogen werden.

2 Nach Vollendung des 35. Altersjahres werden Ausbildungsbei-

träge als Darlehen ausgerichtet.

3 Massgebender Zeitpunkt ist der Beginn des Ausbildungsjahres.

24 1 Gesuche um Erteilung von Ausbildungsbeiträgen sind der Gesuch

für das Bildungswesen zuständigen Direktion schriftlich oder elektro- a. Zuständigkeit

nisch einzureichen.

2 Ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge entsteht frühestens ab

dem ersten Tag des Folgemonats, in dem das Gesuch vollständig vor-

liegt.

1. 1. 21-111

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410.1

b. Mitwirkungs-

pflicht

Meldepflicht

Bearbeitung von

Personendaten

Ausrichtung

von Darlehen

Rückerstattung

unrechtmässig

bezogener

Ausbildungs-

beiträge

Bildungsgesetz (BiG)

23 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, sämtliche für

die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen erheblichen Umstände wahr-

heitsgetreu mitzuteilen. Wer gegen diese Pflicht verstösst, kann von

der weiteren Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden.

23 1 Wer Ausbildungsbeiträge bezieht oder zurückzahlen

muss, meldet der für das Bildungswesen zuständigen Direktion jede

Änderung von anspruchsbegründenden Tatsachen und Namens- oder

Adressänderungen innerhalb von 30 Tagen.

2 Ein Verstoss gegen die Meldepflicht kann von der für das Bil-

dungswesen zuständigen Direktion mit einem Verlust der Beitrags-

berechtigung geahndet werden. Die Rückforderung der Ausbildungs-

beiträge sowie der Widerruf der Gewährung von Ratenzahlung oder

Stundung bleiben vorbehalten.

23 1 Die gesuchstellende Person gibt Auskunft über

a. ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse, namentlich auch

über Ansprüche gegenüber Dritten,

b. die persönlichen und finanziellen Verhältnisse von Angehörigen,

die ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind,

c. die persönlichen und finanziellen Verhältnisse von anderen Perso-

nen, soweit sie für die Bemessung von Bedeutung sind.

2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion ist berechtigt,

ohne Zustimmung der gesuchstellenden Person oder der weiteren in

Abs. 1 genannten Personen Auskünfte bei Dritten einzuholen, wenn

Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder

Unterlagen bestehen.

3 Die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden stel-

len der für das Bildungswesen zuständigen Direktion die zur Erfüllung

der Vollzugsaufgaben erforderlichen Daten kostenlos zur Verfügung.

23 Der Kanton kann die Ausrichtung von Darlehen einer

Bank oder Dritten übertragen. Er garantiert für die Verzinsung und

die Rückzahlung der Darlehen.

24 1 Ausbildungsbeiträge, die trotz fehlenden Anspruchs be-

zogen wurden, sind zurückzuerstatten. Zusätzlich ist ein Zins von 4%

ab Erhalt der Ausbildungsbeiträge geschuldet, wenn

a. unwahre Angaben gemacht oder Tatsachen nicht gemeldet wur-

den, die für die Berechnung massgeblich sind, oder

b. die Ausbildungsbeiträge nicht für die Ausbildung verwendet wur-

den.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechtskraft der Rückforde-

rungsverfügung.

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Bildungsgesetz (BiG)

410.1

3 Die Verordnung regelt, wer die Rückerstattung der Ausbildungs-

beiträge schuldet.

23 1 Nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss oder Abbruch Rückzahlung

der Ausbildung sind Darlehen zu verzinsen. Sie sind längstens innert von Darlehen

zehn Jahren nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung vollständig

zurückzuzahlen. Der Regierungsrat legt den Darlehenszins fest.

2 Nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung setzt die für die

Bildung zuständige Direktion unter Berücksichtigung der wirtschaft-

lichen Leistungsfähigkeit Ratenzahlungen für die Rückzahlung fest.

3 Für herausragende Leistungen im Rahmen des Ausbildungs-

abschlusses kann die für die Bildung zuständige Direktion einen Erlass

gewähren.

23 Auf Gesuch kann die für das Bildungswesen zuständige Zahlungs-

Direktion unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähig- erleichterungen

keit eine Zahlungserleichterung oder einen Erlass gewähren.

und Erlass

6. Teil: Bildungsrat

9 Der für das Bildungswesen zuständigen Direktion ist ein Stellung

Bildungsrat beigegeben. Die Bestimmungen über die Geschäftsord-

nung des Regierungsrates gelten sinngemäss für den Bildungsrat.

9 1 Der Bildungsrat fördert das Bildungswesen und koordi- Aufgaben

niert zwischen den Bildungsbereichen.

2 Er nimmt zu wesentlichen bildungspolitischen Fragen Stellung,

sorgt für eine umfassende Information der Öffentlichkeit und erstattet

über seine Tätigkeit Bericht.

3 Die Entscheidungskompetenzen des Bildungsrates in den einzel-

nen Bildungsbereichen werden durch die weiteren das Bildungswesen

betreffenden Gesetze geregelt.

9 1 Der Bildungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Es gehö- Zusammen-

ren ihm an

1. von Amtes wegen das für das Bildungswesen zuständige Mitglied

des Regierungsrates,

2. durch den Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates gewählte

Persönlichkeiten aus den Bereichen Bildung, Wirtschaft, Kultur,

Wissenschaft und Sozialwesen, davon je eine Vertretung aus der

Lehrerschaft der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufs-

schulen.

setzung

1. 1. 21-111

9

410.1

Bildungsgesetz (BiG)

2 Das für das Bildungswesen zuständige Mitglied des Regierungs-

rates führt den Vorsitz.

3 Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Bildungsrates beträgt

vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich.

4 Zu den Sitzungen können Vertretungen von Institutionen und

Organisationen des Bildungswesens mit beratender Stimme beigezo-

gen werden.

Zusammen-

setzung

Aufgaben

7. Teil: Synode

11 1 Mitglieder der Schulsynode sind die Lehrkräfte der Volks-

schule, der kantonalen Mittelschulen und der Berufsschulen.

2 Die Schulsynode gliedert sich in die Lehrpersonenkonferenzen

der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufsschulen. Deren Prä-

sidentinnen oder Präsidenten bilden den Vorstand der Schulsynode.

11 1 Die Schulsynode nimmt in Absprache mit den Stufen-

organisationen das Mitspracherecht der Lehrerschaft in rechtlichen,

inhaltlichen und organisatorischen Belangen des Bildungswesens wahr.

Sie gewährleistet den Informationsfluss zwischen der Lehrerschaft und

der für das Bildungswesen zuständigen Direktion.

2 Sie berät wesentliche Fragen des zürcherischen Bildungswesens

und stellt Anträge an die Behörden. Sie nominiert die Vertretungen im

Bildungsrat sowie in den bildungsrätlichen Kommissionen.

3 Anordnungen der Schulsynode und der Lehrpersonenkonferen-

zen der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufsschulen können

mit Rekurs bei der für das Bildungswesen zuständigen Direktion ange-

fochten werden.15

Aufhebung

bisherigen

Rechts

8. Teil: Schlussbestimmungen

Erlasse aufgehoben

a.12 das Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859,

b.3 das Gesetz über Schulversuche vom 7. September 1975.

10

Bildungsgesetz (BiG)

410.1

Änderungen

bisherigen

Rechts

a. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . . 2, 9

b. Das Mittelschulgesetz vom 13. Juni 1999: . . . 2, 6, 10

c. Das EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987: . . . 2, 7, 10

d. Das Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom 28. Sep-

tember 1986: . . .2,5

e. Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober

1999: . . .2,5

f. Das Fachhochschulgesetz vom 27. September 1998: . . .2,9

g. Das Gesetz über die Universität Zürich vom 15. März 1998: . . . 2, 8, 10

23 1 Gesuche, die ein Ausbildungsjahr betreffen, das vor In- Übergangs-

krafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach bisherigem bestimmungen

Recht beurteilt.

2 Personen, die nach bisherigem Recht für ihre Ausbildung Beiträge

erhielten und aufgrund des neuen Rechts ihre Beitragsberechtigung

verlieren, bleiben bis zum ordentlichen Abschluss der begonnenen

Ausbildung beitragsberechtigt. Berechnung und Auszahlung der Bei-

träge richten sich nach neuem Recht.

3 Für Rückerstattung, Stundung und Erlass von Ausbildungsbeiträ-

gen sowie Verzinsung gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung

anwendbare Recht.

zur Änderung

vom 27. April

2015

1 OS 58, 3.

2 Text siehe OS 58, 3.

3 In Kraft seit 1. Februar 2003 (OS 58, 12).

4 In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 77).

5 In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 153).

6 In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von § 39 des Mittelschulgesetzes

(OS 58, 153).

7 In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von § 34 des EG zum Berufs-

bildungsgesetz (OS 58, 153).

8 In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von § 46 des Universitätsgeset-

zes (OS 58, 153).

9 In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 271).

10 Vollständig in Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 271).

11 In Kraft seit 1. Oktober 2004 (OS 59, 290).

12 In Kraft seit 31. Dezember 2007 (OS 61, 220).

13 LS 413.31.

14 SR 831.10.

1. 1. 21-111

11

410.1

Bildungsgesetz (BiG)

15 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

16 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

17 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil-

dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom

24. August 2015 (OS 71, 9; ABI 2014-11-14). In Kraft seit 1. Mai 2016 (OS 71,

115; ABI 2016-04-15).

18 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil-

dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom

24. August 2015 (OS 71, 9; ABI 2014-11-14). In Kraft seit 1. Mai 2016 (OS 71,

115; ABI 2016-04-15).

19 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil-

dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom

24. August 2015 (OS 71, 9; ABI 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS

71, 463; ABI 2016-10-14).

20 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil-

dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom

24. August 2015 (OS 71, 9; ABI 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS

71, 463; ABI 2016-10-14).

21 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von

Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreform) vom 27. April 2015 (OS 71, 483;

ABI 2015-02-20). In Kraft seit 1. Januar 2017.

22 Fassung gemäss G vom 15. April 2019 (OS 74, 602; AB1 2018-06-22). In Kraft

seit 1. Januar 2020.

23 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von

Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreform) vom 27. April 2015 (OS 71, 483;

ABI 2015-02-20). In Kraft seit 1. Januar 2021 (OS 75, 425).

24 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von

Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreform) vom 27. April 2015 (OS 71, 483;

ABI 2015-02-20). In Kraft seit 1. Januar 2021 (OS 75, 425).

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