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341.1 KOHVOCAV CH-ZH

Art. 8 : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)

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Art. 8

6 1 Die Beratungsstellen erfüllen die Aufgaben gemäss Art. 12

und 13 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer

von Straftaten.

2 Sie unterstützen das Opfer bei der Geltendmachung der finan-

ziellen Ansprüche bei der Kantonalen Opferhilfestelle.

3 Sie sind Beratungsstellen für gefährdete Personen gemäss § 16

GSG.

2

Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)

341.1

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