341.1
KOHVOCAV
CH-ZH
Art. 8 : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
Art. 8
6 1 Die Beratungsstellen erfüllen die Aufgaben gemäss Art. 12
und 13 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer
von Straftaten.
2 Sie unterstützen das Opfer bei der Geltendmachung der finan-
ziellen Ansprüche bei der Kantonalen Opferhilfestelle.
3 Sie sind Beratungsstellen für gefährdete Personen gemäss § 16
GSG.
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Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
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