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341.1 KOHVOCAV CH-ZH

Art. 7a : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)

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Art. 7a

EG OHG genannten Anforderungen voraus, dass

a. interkantonal anerkannte Standards eingehalten werden,

b. die strategische Leitung und die operative Tätigkeit getrennt sind.

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