341.1
KOHVOCAV
CH-ZH
Art. 7a : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
Art. 7a
EG OHG genannten Anforderungen voraus, dass
a. interkantonal anerkannte Standards eingehalten werden,
b. die strategische Leitung und die operative Tätigkeit getrennt sind.