341.1
KOHVOCAV
CH-ZH
Art. 7 : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
Art. 7
1 Der Regierungsrat widerruft die Anerkennung, wenn
a. die Voraussetzungen gemäss § 3 nicht mehr erfüllt sind und der
Mangel nicht innert angemessener Frist behoben wird oder
b. die Beratungsstelle eine schwere Pflichtverletzung begeht.
2 Eine schwere Pflichtverletzung liegt insbesondere vor, wenn die
Kostenanteile zweckwidrig verwendet werden oder wenn die Beratungs-
stelle die Interessen des Kantons oder der Opfer gefährdet.