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341.1 KOHVOCAV CH-ZH

Art. 7 : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)

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Art. 7

1 Der Regierungsrat widerruft die Anerkennung, wenn

a. die Voraussetzungen gemäss § 3 nicht mehr erfüllt sind und der

Mangel nicht innert angemessener Frist behoben wird oder

b. die Beratungsstelle eine schwere Pflichtverletzung begeht.

2 Eine schwere Pflichtverletzung liegt insbesondere vor, wenn die

Kostenanteile zweckwidrig verwendet werden oder wenn die Beratungs-

stelle die Interessen des Kantons oder der Opfer gefährdet.

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