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341.1 KOHVOCAV CH-ZH

Art. 6 : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)

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Art. 6

Die Beratungsstelle teilt der Kantonalen Opferhilfestelle spä-

testens sechs Monate vor Ablauf der Leistungsvereinbarung mit, wenn

sie auf die Anerkennung verzichten will.

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