341.1
KOHVOCAV
CH-ZH
Art. 6 : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
Art. 6
Die Beratungsstelle teilt der Kantonalen Opferhilfestelle spä-
testens sechs Monate vor Ablauf der Leistungsvereinbarung mit, wenn
sie auf die Anerkennung verzichten will.