341.1
KOHVOCAV
CH-ZH
Art. 5 : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
Art. 5
1 Der Regierungsrat anerkennt die Beratungsstellen für längs-
tens vier Jahre. Die Anerkennung kann erneuert werden.
2 Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.