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341.1 KOHVOCAV CH-ZH

Art. 5 : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)

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Art. 5

1 Der Regierungsrat anerkennt die Beratungsstellen für längs-

tens vier Jahre. Die Anerkennung kann erneuert werden.

2 Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

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