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341.1 KOHVOCAV CH-ZH

Art. 4 : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)

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Art. 4

1 Das Gesuch um Anerkennung wird der Kantonalen Opfer-

hilfestelle schriftlich eingereicht.

2 Gesuche um Erneuerung der Anerkennung sind im Jahr vor Ab-

lauf der Anerkennungsfrist bis 30. September einzureichen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

C-1281/2006 (art. 4 cpv. 2 OPPM)
Educational Institution Repays Subsidies Over Inaccurate Staff Reporting, Retains Recognized Status
Criterion for determining the subsidizability of salary costs for educational tasks.