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341.1 KOHVOCAV CH-ZH

Art. 3 : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)

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Art. 3

Die Anerkennung als Beratungsstelle setzt voraus

a. ein Angebot, das einem ausgewiesenen Bedarf entspricht,

b. ein Angebot, eine Organisation, Öffnungszeiten und einen Standort,

die Gewähr für rasche und einfache geeignete Hilfeleistung an Opfer

bieten,

c. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über eine fachlich angemessene

Ausbildung und entsprechende Berufserfahrungen verfügen,

d. ein Instrumentarium zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwick-

lung,

e. eine wirtschaftliche und zweckmässige Organisation und eine Grösse,

mit der die Aufgaben in fachlicher und betriebswirtschaftlicher Hin-

sicht bestmöglich erfüllt werden können,

f.5 fehlende Gewinnorientierung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

GE.2010.0176 · vd (Art. 3 OPPM)
Association v. Youth Protection Service (Facility Authorization Denial)
The specific training requirements for personnel, cited by analogy, were used in consideration 2 to determine that the director and staff did not meet the necessary professional standards.