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341.1 KOHVOCAV CH-ZH

Art. 2a : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)

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Art. 2a

5 Die Direktion der Justiz und des Innern ist für die Bera- Zuständigkeit

tungsstellen zuständig.

1.4.24-124

1

341.1

Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)

Anerkennung

a. Voraus-

setzungen

b. Gesuch

c. Anerkennung

d. Verzicht

e. Widerruf

Aufgaben

a. im

Allgemeinen

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