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341.1 KOHVOCAV CH-ZH

Art. 22 : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)

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Art. 22

5 1 Die Sicherheitsdirektion und die Schutzunterkünfte schlies- Leistungs-

sen Leistungsvereinbarungen für längstens vier Jahre ab.

2 Kommt keine Vereinbarung zustande, legt die Direktion die Leis-

tungen der Schutzunterkunft und die Subvention fest.

vereinbarung

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