341.1
KOHVOCAV
CH-ZH
Art. 22 : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
Art. 22
5 1 Die Sicherheitsdirektion und die Schutzunterkünfte schlies- Leistungs-
sen Leistungsvereinbarungen für längstens vier Jahre ab.
2 Kommt keine Vereinbarung zustande, legt die Direktion die Leis-
tungen der Schutzunterkunft und die Subvention fest.
vereinbarung