341.1
KOHVOCAV
CH-ZH
Art. 21 : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
Art. 21
5 Die Subvention wird pro Tag und Zimmer ausgerichtet. Ihre Kostentragung
Höhe richtet sich nach den Kosten, die für den Betrieb einer Schutz-
unterkunft unabhängig von der Auslastung anfallen.