Art. 2 : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
Art. 2
6 Die Kantonale Opferhilfestelle hat folgende Aufgaben
a. Sie beurteilt Gesuche um finanzielle Leistungen, sofern nicht die
Beratungsstellen zuständig sind.
b. Sie vertritt den Kanton in Beschwerdeverfahren vor dem Sozial-
versicherungsgericht und dem Bundesgericht und bei der Geltend-
machung von Regressansprüchen gegen Dritte, namentlich gegen
die Täterin oder den Täter sowie gegen die Versicherer.
c. Sie richtet den in den Leistungsvereinbarungen festgelegten Kos-
tenanteil und allfällige Teilzahlungen aus und sorgt für eine einheit-
liche und koordinierte Tätigkeit der Beratungsstellen.
d. Sie sorgt für die Information über die Opferhilfe und ihre Organi-
sation im Kanton,
e. Sie sorgt für die Weiterentwicklung des Angebots.
Aufgaben
B. Beratungsstellen