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341.1 KOHVOCAV CH-ZH

Art. 2 : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)

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Art. 2

6 Die Kantonale Opferhilfestelle hat folgende Aufgaben

a. Sie beurteilt Gesuche um finanzielle Leistungen, sofern nicht die

Beratungsstellen zuständig sind.

b. Sie vertritt den Kanton in Beschwerdeverfahren vor dem Sozial-

versicherungsgericht und dem Bundesgericht und bei der Geltend-

machung von Regressansprüchen gegen Dritte, namentlich gegen

die Täterin oder den Täter sowie gegen die Versicherer.

c. Sie richtet den in den Leistungsvereinbarungen festgelegten Kos-

tenanteil und allfällige Teilzahlungen aus und sorgt für eine einheit-

liche und koordinierte Tätigkeit der Beratungsstellen.

d. Sie sorgt für die Information über die Opferhilfe und ihre Organi-

sation im Kanton,

e. Sie sorgt für die Weiterentwicklung des Angebots.

Aufgaben

B. Beratungsstellen

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

JAAC 51.32 (Art. 2 OPPM)
Confidentiality and Reconstructibility in Medical Examination Appeals
Cited regarding the obligation to preserve examination documents, including written observations, for a specific period, and its violation contributed to the annulment of the oral exam in physiology.