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341.1 KOHVOCAV CH-ZH

Art. 19 : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)

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Art. 19

5 1 Schutzunterkünfte bieten gewaltbetroffenen Menschen

jederzeit vorübergehende Wohn- und Aufenthaltsmöglichkeiten und

persönliche Unterstützung.

2 Angebote, die sich ausschliesslich an Kinder und Jugendliche rich-

ten, gelten nicht als Schutzunterkünfte.

4

Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)

341.1

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