341.1
KOHVOCAV
CH-ZH
Art. 19 : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
Art. 19
5 1 Schutzunterkünfte bieten gewaltbetroffenen Menschen
jederzeit vorübergehende Wohn- und Aufenthaltsmöglichkeiten und
persönliche Unterstützung.
2 Angebote, die sich ausschliesslich an Kinder und Jugendliche rich-
ten, gelten nicht als Schutzunterkünfte.
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Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
341.1