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341.1 KOHVOCAV CH-ZH

Art. 18 : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)

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Art. 18

5 1 Die Sicherheitsdirektion ist für die Schutzunterkünfte zu-

ständig.

gen.

2 Das Kantonale Sozialamt vollzieht die diesbezüglichen Bestimmun-

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