341.1
KOHVOCAV
CH-ZH
Art. 17 : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
Art. 17
6 1 Die Beratungsstellen unterstehen der Aufsicht der Kanto-
nalen Opferhilfestelle.
2 Die Kantonale Opferhilfestelle sorgt dafür, dass die Beratungs-
stellen ihre Leistungen qualitativ einheitlich und den Vorgaben ent-
sprechend erbringen.
3 Sie kann Richtlinien und Weisungen erlassen, insbesondere zur
Gewährleistung eines gesetzmässigen und einheitlichen Vollzugs, zur
Qualitätssicherung und zur Rechnungslegung.
4 Im Übrigen sind die Beratungsstellen in ihrer Tätigkeit fachlich
selbstständig.
C. Schutzunterkünfte5