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341.1 KOHVOCAV CH-ZH

Art. 17 : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)

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Art. 17

6 1 Die Beratungsstellen unterstehen der Aufsicht der Kanto-

nalen Opferhilfestelle.

2 Die Kantonale Opferhilfestelle sorgt dafür, dass die Beratungs-

stellen ihre Leistungen qualitativ einheitlich und den Vorgaben ent-

sprechend erbringen.

3 Sie kann Richtlinien und Weisungen erlassen, insbesondere zur

Gewährleistung eines gesetzmässigen und einheitlichen Vollzugs, zur

Qualitätssicherung und zur Rechnungslegung.

4 Im Übrigen sind die Beratungsstellen in ihrer Tätigkeit fachlich

selbstständig.

C. Schutzunterkünfte5

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