341.1
KOHVOCAV
CH-ZH
Art. 13 : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
Art. 13
1 Der Kostenanteil wird leistungsbezogen und unter Anrech-c. Bemessung
nung von Eigenleistungen festgesetzt.
2 Er berechnet sich nach Art und Umfang der Leistungen und ihrem
Preis.
3 Der Preis der Leistungen wird unter Berücksichtigung von Norm-
werten für alle Beratungsstellen einheitlich festgelegt. Er gilt in der
Regel für zwei Jahre.
4 Bei der Anrechnung von Eigenleistungen wird berücksichtigt, dass
die Beratungsstelle in angemessenem Umfang Reserven bilden kann.
des Kosten-
anteils
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
JAAC 51.32 (Art. 13 cpv. 2 OPPM)
Confidentiality and Reconstructibility in Medical Examination Appeals
Cited in relation to the obligation of the co-examiner to provide written notes on subjects discussed, reasons for the grade, and any divergence from the examiner's assessment, which was not sufficiently met for the oral exam of physiology.