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341.1 KOHVOCAV CH-ZH

Art. 13 : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)

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Art. 13

1 Der Kostenanteil wird leistungsbezogen und unter Anrech-c. Bemessung

nung von Eigenleistungen festgesetzt.

2 Er berechnet sich nach Art und Umfang der Leistungen und ihrem

Preis.

3 Der Preis der Leistungen wird unter Berücksichtigung von Norm-

werten für alle Beratungsstellen einheitlich festgelegt. Er gilt in der

Regel für zwei Jahre.

4 Bei der Anrechnung von Eigenleistungen wird berücksichtigt, dass

die Beratungsstelle in angemessenem Umfang Reserven bilden kann.

des Kosten-

anteils

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

JAAC 51.32 (Art. 13 cpv. 2 OPPM)
Confidentiality and Reconstructibility in Medical Examination Appeals
Cited in relation to the obligation of the co-examiner to provide written notes on subjects discussed, reasons for the grade, and any divergence from the examiner's assessment, which was not sufficiently met for the oral exam of physiology.