341.1
KOHVOCAV
CH-ZH
Art. 12 : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
Art. 12
1 Die Leistungsvereinbarung legt Art und Umfang der Leis- b. Inhalt
tungen der Beratungsstelle und die Qualitätsvorgaben fest.
2 Die Leistungen können auf die Hilfe für bestimmte Opfergruppen,
wie Kinder, Jugendliche oder Opfer von Sexual- oder Strassenverkehrs-
delikten, beschränkt werden.6
3 In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere festgelegt
a. die Leistungen und deren Mengen,
b. die Qualität der Leistungen,
c. der Kostenanteil und allfällige Teilzahlungen,
d. die Regelung der Rückerstattungen,
e. die Berichterstattungspflicht.