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341.1 KOHVOCAV CH-ZH

Art. 12 : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)

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Art. 12

1 Die Leistungsvereinbarung legt Art und Umfang der Leis- b. Inhalt

tungen der Beratungsstelle und die Qualitätsvorgaben fest.

2 Die Leistungen können auf die Hilfe für bestimmte Opfergruppen,

wie Kinder, Jugendliche oder Opfer von Sexual- oder Strassenverkehrs-

delikten, beschränkt werden.6

3 In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere festgelegt

a. die Leistungen und deren Mengen,

b. die Qualität der Leistungen,

c. der Kostenanteil und allfällige Teilzahlungen,

d. die Regelung der Rückerstattungen,

e. die Berichterstattungspflicht.

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