341.1
KOHVOCAV
CH-ZH
Art. 11 : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
Art. 11
1 Die Direktion der Justiz und des Innern und die Beratungs- Leistungs-
stelle schliessen Leistungsvereinbarungen für längstens vier Jahre ab. vereinbarung
2 Kommt keine Vereinbarung zustande, legt die Direktion diesLeis-
tungen der Beratungsstelle und den Kostenanteil fest.
a. Zuständigkeit