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341.1 KOHVOCAV CH-ZH

Art. 11 : Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)

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Art. 11

1 Die Direktion der Justiz und des Innern und die Beratungs- Leistungs-

stelle schliessen Leistungsvereinbarungen für längstens vier Jahre ab. vereinbarung

2 Kommt keine Vereinbarung zustande, legt die Direktion diesLeis-

tungen der Beratungsstelle und den Kostenanteil fest.

a. Zuständigkeit

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