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341.1 KOHVOCAV CH-ZH

Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) (KOHV)

25 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

6 Die Direktion der Justiz und des Innern führt die Kantonale Zuständigkeit

Opferhilfestelle.

6 Die Kantonale Opferhilfestelle hat folgende Aufgaben

a. Sie beurteilt Gesuche um finanzielle Leistungen, sofern nicht die

Beratungsstellen zuständig sind.

b. Sie vertritt den Kanton in Beschwerdeverfahren vor dem Sozial-

versicherungsgericht und dem Bundesgericht und bei der Geltend-

machung von Regressansprüchen gegen Dritte, namentlich gegen

die Täterin oder den Täter sowie gegen die Versicherer.

c. Sie richtet den in den Leistungsvereinbarungen festgelegten Kos-

tenanteil und allfällige Teilzahlungen aus und sorgt für eine einheit-

liche und koordinierte Tätigkeit der Beratungsstellen.

d. Sie sorgt für die Information über die Opferhilfe und ihre Organi-

sation im Kanton,

e. Sie sorgt für die Weiterentwicklung des Angebots.

Aufgaben

B. Beratungsstellen

5 Die Direktion der Justiz und des Innern ist für die Bera- Zuständigkeit

tungsstellen zuständig.

1.4.24-124

1

341.1

Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)

Anerkennung

a. Voraus-

setzungen

b. Gesuch

c. Anerkennung

d. Verzicht

e. Widerruf

Aufgaben

a. im

Allgemeinen

Die Anerkennung als Beratungsstelle setzt voraus

a. ein Angebot, das einem ausgewiesenen Bedarf entspricht,

b. ein Angebot, eine Organisation, Öffnungszeiten und einen Standort,

die Gewähr für rasche und einfache geeignete Hilfeleistung an Opfer

bieten,

c. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über eine fachlich angemessene

Ausbildung und entsprechende Berufserfahrungen verfügen,

d. ein Instrumentarium zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwick-

lung,

e. eine wirtschaftliche und zweckmässige Organisation und eine Grösse,

mit der die Aufgaben in fachlicher und betriebswirtschaftlicher Hin-

sicht bestmöglich erfüllt werden können,

f.5 fehlende Gewinnorientierung.

1 Das Gesuch um Anerkennung wird der Kantonalen Opfer-

hilfestelle schriftlich eingereicht.

2 Gesuche um Erneuerung der Anerkennung sind im Jahr vor Ab-

lauf der Anerkennungsfrist bis 30. September einzureichen.

1 Der Regierungsrat anerkennt die Beratungsstellen für längs-

tens vier Jahre. Die Anerkennung kann erneuert werden.

2 Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Die Beratungsstelle teilt der Kantonalen Opferhilfestelle spä-

testens sechs Monate vor Ablauf der Leistungsvereinbarung mit, wenn

sie auf die Anerkennung verzichten will.

1 Der Regierungsrat widerruft die Anerkennung, wenn

a. die Voraussetzungen gemäss § 3 nicht mehr erfüllt sind und der

Mangel nicht innert angemessener Frist behoben wird oder

b. die Beratungsstelle eine schwere Pflichtverletzung begeht.

2 Eine schwere Pflichtverletzung liegt insbesondere vor, wenn die

Kostenanteile zweckwidrig verwendet werden oder wenn die Beratungs-

stelle die Interessen des Kantons oder der Opfer gefährdet.

EG OHG genannten Anforderungen voraus, dass

a. interkantonal anerkannte Standards eingehalten werden,

b. die strategische Leitung und die operative Tätigkeit getrennt sind.

6 1 Die Beratungsstellen erfüllen die Aufgaben gemäss Art. 12

und 13 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer

von Straftaten.

2 Sie unterstützen das Opfer bei der Geltendmachung der finan-

ziellen Ansprüche bei der Kantonalen Opferhilfestelle.

3 Sie sind Beratungsstellen für gefährdete Personen gemäss § 16

GSG.

2

Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)

341.1

Die Beratungsstellen gewähren dem Opfer finanzielle Sofort- b. Umfang der

hilfe bis höchstens Fr. 1000.

Soforthilfe

Die Kantonale Opferhilfestelle ersetzt der Beratungsstelle Ersatz von

die Ausgaben für die finanzielle Hilfe an Opfer und die Übersetzungs- Soforthilfe und

kosten.

Übersetzungs-

kosten

1 Die Direktion der Justiz und des Innern und die Beratungs- Leistungs-

stelle schliessen Leistungsvereinbarungen für längstens vier Jahre ab. vereinbarung

2 Kommt keine Vereinbarung zustande, legt die Direktion diesLeis-

tungen der Beratungsstelle und den Kostenanteil fest.

a. Zuständigkeit

1 Die Leistungsvereinbarung legt Art und Umfang der Leis- b. Inhalt

tungen der Beratungsstelle und die Qualitätsvorgaben fest.

2 Die Leistungen können auf die Hilfe für bestimmte Opfergruppen,

wie Kinder, Jugendliche oder Opfer von Sexual- oder Strassenverkehrs-

delikten, beschränkt werden.6

3 In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere festgelegt

a. die Leistungen und deren Mengen,

b. die Qualität der Leistungen,

c. der Kostenanteil und allfällige Teilzahlungen,

d. die Regelung der Rückerstattungen,

e. die Berichterstattungspflicht.

1 Der Kostenanteil wird leistungsbezogen und unter Anrech-c. Bemessung

nung von Eigenleistungen festgesetzt.

2 Er berechnet sich nach Art und Umfang der Leistungen und ihrem

Preis.

3 Der Preis der Leistungen wird unter Berücksichtigung von Norm-

werten für alle Beratungsstellen einheitlich festgelegt. Er gilt in der

Regel für zwei Jahre.

4 Bei der Anrechnung von Eigenleistungen wird berücksichtigt, dass

die Beratungsstelle in angemessenem Umfang Reserven bilden kann.

des Kosten-

anteils

1 Die Beratungsstelle führt eine ordnungsgemässe Buchhal- Kontrolle und

tung. Sie befolgt bei der Rechnungslegung die Grundsätze der Trans- Bericht-

parenz und der Vergleichbarkeit.

2 Sie reicht der Kantonalen Opferhilfestelle bis 30. April den Jahres-

abschluss des Vorjahres ein.

3 Sie erstattet der Kantonalen Opferhilfestelle jährlich Bericht über

ihre Tätigkeit und halbjährlich Bericht über ihre Leistungen.

erstattung

1.4.24-124

3

341.1

Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)

Rückerstattung

von Teil-

zahlungen

Kürzung oder

Verweigerung

des Kosten-

anteils

Aufsicht

Zuständigkeit

Definition

4 Die Kantonale Opferhilfestelle ist befugt, die Beratungsstellen

jederzeit zu kontrollieren und die Voraussetzungen der Abgeltung der

Leistungen und die Einhaltung der Qualitätsvorgaben zu überprüfen.

Die Beratungsstelle gewährt ihr dazu Einblick in die Bücher und Belege

und erteilt die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte.

6 1 Die Beratungsstelle erstattet Teilzahlungen zurück, wenn

die Voraussetzungen für deren Ausrichtung nicht vorhanden waren

oder sie für sachfremde Zwecke verwendet worden sind.

2 Erbringt sie die vereinbarten Leistungen nicht oder nur teilweise,

muss sie Teilzahlungen ganz oder teilweise zurückerstatten.

Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes (GSG)4,6

beschliesst

A. Kantonale Opferhilfestelle

6 1 Die Beratungsstellen unterstehen der Aufsicht der Kanto-

nalen Opferhilfestelle.

2 Die Kantonale Opferhilfestelle sorgt dafür, dass die Beratungs-

stellen ihre Leistungen qualitativ einheitlich und den Vorgaben ent-

sprechend erbringen.

3 Sie kann Richtlinien und Weisungen erlassen, insbesondere zur

Gewährleistung eines gesetzmässigen und einheitlichen Vollzugs, zur

Qualitätssicherung und zur Rechnungslegung.

4 Im Übrigen sind die Beratungsstellen in ihrer Tätigkeit fachlich

selbstständig.

C. Schutzunterkünfte5

5 1 Die Sicherheitsdirektion ist für die Schutzunterkünfte zu-

ständig.

gen.

2 Das Kantonale Sozialamt vollzieht die diesbezüglichen Bestimmun-

5 1 Schutzunterkünfte bieten gewaltbetroffenen Menschen

jederzeit vorübergehende Wohn- und Aufenthaltsmöglichkeiten und

persönliche Unterstützung.

2 Angebote, die sich ausschliesslich an Kinder und Jugendliche rich-

ten, gelten nicht als Schutzunterkünfte.

4

Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)

341.1

5 Eine Anerkennung als Schutzunterkunft setzt neben den in Anerkennung

5 Die Subvention wird pro Tag und Zimmer ausgerichtet. Ihre Kostentragung

Höhe richtet sich nach den Kosten, die für den Betrieb einer Schutz-

unterkunft unabhängig von der Auslastung anfallen.

5 1 Die Sicherheitsdirektion und die Schutzunterkünfte schlies- Leistungs-

sen Leistungsvereinbarungen für längstens vier Jahre ab.

2 Kommt keine Vereinbarung zustande, legt die Direktion die Leis-

tungen der Schutzunterkunft und die Subvention fest.

vereinbarung

1 OS 68, 222; Begründung siehe ABI 2013-05-10.

2 Inkrafttreten: 1. Juli 2013.

3 LS 341.

4 LS 351.

5 Eingefügt durch RRB vom 24. Mai 2023 (OS 79, 59; ABI 2023-12-22). In Kraft

seit 1. April 2024.

6 Fassung gemäss RRB vom 24. Mai 2023 (OS 79, 59; ABI 2023-12-22). In Kraft

seit 1. April 2024.

1.4.24-124

5

Aufsicht

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