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331.5 KSTREVOCAJUOCSTRE CH-ZH

Art. 6 : Kantonale Verordnung über das StrafregisterInformationssystem VOSTRA (KStReV)

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Art. 6

¹ Bei jeder Behörde ist eine Stelle eintragungsberechtigt.

² Das Obergericht und die Direktion der Justiz und des Innern erlas-

sen die erforderlichen Weisungen.

³ Sie können eine Stelle mit der Eintragung für mehrere oder alle

ihnen untergeordneten Behörden betrauen.

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