331.5
KSTREVOCAJUOCSTRE
CH-ZH
Art. 6 : Kantonale Verordnung über das StrafregisterInformationssystem VOSTRA (KStReV)
Art. 6
¹ Bei jeder Behörde ist eine Stelle eintragungsberechtigt.
² Das Obergericht und die Direktion der Justiz und des Innern erlas-
sen die erforderlichen Weisungen.
³ Sie können eine Stelle mit der Eintragung für mehrere oder alle
ihnen untergeordneten Behörden betrauen.