Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.5 KSTREVOCAJUOCSTRE CH-ZH

Art. 5 : Kantonale Verordnung über das StrafregisterInformationssystem VOSTRA (KStReV)

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Art. 5

Folgende Behörden tragen ihre Daten in der Regel selbst in

VOSTRA ein

a. die Strafgerichte,

b. die Staatsanwaltschaften,

c. die Jugendanwaltschaften.

b. berechtigte

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