Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.5 KSTREVOCAJUOCSTRE CH-ZH

Art. 4 : Kantonale Verordnung über das StrafregisterInformationssystem VOSTRA (KStReV)

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Art. 4

1 Der Datenaustausch zwischen der KOST und den Behörden, Datenaustausch

für welche die KOST Eintragungen oder Abfragen vornimmt, erfolgt

elektronisch und verschlüsselt.

2 Weitere Vorgaben des Bundes- und des kantonalen Rechts zur

Datensicherheit sind anwendbar.

1.10.24-126

1

Verordnung – Strafregister-Informationssystem VOSTRA (KStReV)

B. Direkte Eintragungen und Abfragen in VOSTRA

Eintragungen

a. verpflichtete

Behörden

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