331.5
KSTREVOCAJUOCSTRE
CH-ZH
Art. 4 : Kantonale Verordnung über das StrafregisterInformationssystem VOSTRA (KStReV)
Art. 4
1 Der Datenaustausch zwischen der KOST und den Behörden, Datenaustausch
für welche die KOST Eintragungen oder Abfragen vornimmt, erfolgt
elektronisch und verschlüsselt.
2 Weitere Vorgaben des Bundes- und des kantonalen Rechts zur
Datensicherheit sind anwendbar.
1.10.24-126
1
Verordnung – Strafregister-Informationssystem VOSTRA (KStReV)
B. Direkte Eintragungen und Abfragen in VOSTRA
Eintragungen
a. verpflichtete
Behörden