Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.5 KSTREVOCAJUOCSTRE CH-ZH

Art. 3 : Kantonale Verordnung über das StrafregisterInformationssystem VOSTRA (KStReV)

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Art. 3

Die Behörden melden ihre Daten mit den erforderlichen An- Meldepflicht für

gaben spätestens sechs Arbeitstage vor Ablauf der Eintragungsfrist der Eintragungen

KOST.

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