331.5
KSTREVOCAJUOCSTRE
CH-ZH
Art. 3 : Kantonale Verordnung über das StrafregisterInformationssystem VOSTRA (KStReV)
Art. 3
Die Behörden melden ihre Daten mit den erforderlichen An- Meldepflicht für
gaben spätestens sechs Arbeitstage vor Ablauf der Eintragungsfrist der Eintragungen
KOST.