331.5
KSTREVOCAJUOCSTRE
CH-ZH
Art. 2 : Kantonale Verordnung über das StrafregisterInformationssystem VOSTRA (KStReV)
Art. 2
1 Die KOST erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 4 Abs. 2 StReG. Aufgaben
2 Sie trägt für folgende Behörden Daten in VOSTRA ein
a. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
b. die Statthalterämter,
c. das Migrationsamt,
d. weitere kantonale Verwaltungsbehörden, die Strafverfahren durch-
führen oder Strafentscheide fällen.
3 Sie kann ausnahmsweise für Behörden gemäss §§ 5 und 7 Eintra-
gungen oder Abfragen vornehmen.