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331.5 KSTREVOCAJUOCSTRE CH-ZH

Art. 2 : Kantonale Verordnung über das StrafregisterInformationssystem VOSTRA (KStReV)

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Art. 2

1 Die KOST erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 4 Abs. 2 StReG. Aufgaben

2 Sie trägt für folgende Behörden Daten in VOSTRA ein

a. Justizvollzug und Wiedereingliederung,

b. die Statthalterämter,

c. das Migrationsamt,

d. weitere kantonale Verwaltungsbehörden, die Strafverfahren durch-

führen oder Strafentscheide fällen.

3 Sie kann ausnahmsweise für Behörden gemäss §§ 5 und 7 Eintra-

gungen oder Abfragen vornehmen.

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