Kantonale Verordnung über das StrafregisterInformationssystem VOSTRA (KStReV) (KSTREV)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Justizvollzug und Wiedereingliederung der Direktion der Justiz Zuständige
und des Innern betreibt die kantonale Koordinationsstelle für das Straf- Amtsstelle
register-Informationssystem VOSTRA (KOST) gemäss Art. 4 Abs. 1
StReG.
1 Die KOST erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 4 Abs. 2 StReG. Aufgaben
2 Sie trägt für folgende Behörden Daten in VOSTRA ein
a. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
b. die Statthalterämter,
c. das Migrationsamt,
d. weitere kantonale Verwaltungsbehörden, die Strafverfahren durch-
führen oder Strafentscheide fällen.
3 Sie kann ausnahmsweise für Behörden gemäss §§ 5 und 7 Eintra-
gungen oder Abfragen vornehmen.
Die Behörden melden ihre Daten mit den erforderlichen An- Meldepflicht für
gaben spätestens sechs Arbeitstage vor Ablauf der Eintragungsfrist der Eintragungen
KOST.
1 Der Datenaustausch zwischen der KOST und den Behörden, Datenaustausch
für welche die KOST Eintragungen oder Abfragen vornimmt, erfolgt
elektronisch und verschlüsselt.
2 Weitere Vorgaben des Bundes- und des kantonalen Rechts zur
Datensicherheit sind anwendbar.
1.10.24-126
1
Verordnung – Strafregister-Informationssystem VOSTRA (KStReV)
B. Direkte Eintragungen und Abfragen in VOSTRA
Eintragungen
a. verpflichtete
Behörden
Folgende Behörden tragen ihre Daten in der Regel selbst in
VOSTRA ein
a. die Strafgerichte,
b. die Staatsanwaltschaften,
c. die Jugendanwaltschaften.
b. berechtigte
Stellen
Abfragen
¹ Bei jeder Behörde ist eine Stelle eintragungsberechtigt.
² Das Obergericht und die Direktion der Justiz und des Innern erlas-
sen die erforderlichen Weisungen.
³ Sie können eine Stelle mit der Eintragung für mehrere oder alle
ihnen untergeordneten Behörden betrauen.
Abfrage berechtigt sind, nehmen die Abfragen in VOSTRA in der
Regel selbst vor.
2
¹ OS 79, 311; Begründung siehe ABI 2024-06-28.
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2024.
3 SR 330.
4 SR 331.