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331.5 KSTREVOCAJUOCSTRE CH-ZH

Kantonale Verordnung über das StrafregisterInformationssystem VOSTRA (KStReV) (KSTREV)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Justizvollzug und Wiedereingliederung der Direktion der Justiz Zuständige

und des Innern betreibt die kantonale Koordinationsstelle für das Straf- Amtsstelle

register-Informationssystem VOSTRA (KOST) gemäss Art. 4 Abs. 1

StReG.

1 Die KOST erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 4 Abs. 2 StReG. Aufgaben

2 Sie trägt für folgende Behörden Daten in VOSTRA ein

a. Justizvollzug und Wiedereingliederung,

b. die Statthalterämter,

c. das Migrationsamt,

d. weitere kantonale Verwaltungsbehörden, die Strafverfahren durch-

führen oder Strafentscheide fällen.

3 Sie kann ausnahmsweise für Behörden gemäss §§ 5 und 7 Eintra-

gungen oder Abfragen vornehmen.

Die Behörden melden ihre Daten mit den erforderlichen An- Meldepflicht für

gaben spätestens sechs Arbeitstage vor Ablauf der Eintragungsfrist der Eintragungen

KOST.

1 Der Datenaustausch zwischen der KOST und den Behörden, Datenaustausch

für welche die KOST Eintragungen oder Abfragen vornimmt, erfolgt

elektronisch und verschlüsselt.

2 Weitere Vorgaben des Bundes- und des kantonalen Rechts zur

Datensicherheit sind anwendbar.

1.10.24-126

1

Verordnung – Strafregister-Informationssystem VOSTRA (KStReV)

B. Direkte Eintragungen und Abfragen in VOSTRA

Eintragungen

a. verpflichtete

Behörden

Folgende Behörden tragen ihre Daten in der Regel selbst in

VOSTRA ein

a. die Strafgerichte,

b. die Staatsanwaltschaften,

c. die Jugendanwaltschaften.

b. berechtigte

Stellen

Abfragen

¹ Bei jeder Behörde ist eine Stelle eintragungsberechtigt.

² Das Obergericht und die Direktion der Justiz und des Innern erlas-

sen die erforderlichen Weisungen.

³ Sie können eine Stelle mit der Eintragung für mehrere oder alle

ihnen untergeordneten Behörden betrauen.

Abfrage berechtigt sind, nehmen die Abfragen in VOSTRA in der

Regel selbst vor.

2

¹ OS 79, 311; Begründung siehe ABI 2024-06-28.

2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2024.

3 SR 330.

4 SR 331.

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