331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 9a : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 9a
28 1 Die Hauptabteilung Forschung und Entwicklung
a.37 forscht zu den Themen, die für den Justizvollzug und die Wieder-
eingliederung von Bedeutung sind, insbesondere zu Anordnung
und Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen, zu strafprozessua-
len und polizeirechtlichen Interventionen sowie zu Rekrutierung,
Ausbildung und Führung geeigneten Personals,
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Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
b. entwickelt Instrumente, Konzepte und Prozesse zu den in lit. a
genannten Themen,
c. veröffentlicht die Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung
in geeigneter Form,
d. begleitet die anderen Hauptabteilungen bei der Umsetzung der
Ergebnisse gemäss lit. a und b.
2 Sie berät amtsinterne und aussenstehende Arbeitspartner und er-
bringt für diese Dienstleistungen.37