Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 99 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 99

1 Bargeld, das einer verurteilten Person beim Eintritt abge-

nommen wird oder das sie während des Vollzugs von Dritten erhält,

wird ihr auf einem von der Vollzugseinrichtung verwalteten Konto gut-

geschrieben. Die Vollzugseinrichtung gibt die entsprechenden Beträge

für begründete Ausgaben im Interesse der verurteilten Person frei. Bei

der Entlassung zahlt sie das Guthaben der verurteilten Person aus.

2 Für verurteilte Personen, die ihre Strafe in der Halbgefangenschaft

verbüssen, ist Abs. 1 nicht anwendbar.

← Art. 98 Justizvollzugsverordnung (JVV) Art. 100 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VB.2003.00459 · zh (§ 99 JVV)
Prison Regulation on Accumulated Visits Upheld
This regulation concerning the execution of sentences and measures is the subject matter whose specific rule was upheld by the court.
VB.2003.00457 · zh (§ 99 JVV)
Prison Visitation Regulations Upheld on Grounds of Institutional Order
Cited as a basis relevant to the decision (visitation regime), although likely in the reasoning context rather than the operative orders, but included due to its explicit mention in the 'Rechtsnormen' block associated with the case summary.