331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 98 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 98
1 Verurteilten Personen wird in der Regel eine Einzelzelle
oder ein Einzelzimmer zugewiesen. Im offenen Vollzug und in der Halb-
gefangenschaft sowie bei Überbelegung auch im geschlossenen Vollzug
können die inhaftierten Personen in Mehrbettzellen oder -zimmern
untergebracht werden.
2 Sie dürfen ihre Unterkunft in angemessener Weise mit eigenen
Gegenständen ausstatten. Ordnung und Sicherheit müssen gewährleis-
tet bleiben.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2020.00417 · zh (§ 98 Abs. II JVV)
Custody Fine Upheld for Cell Window Covering
This provision is cited as part of the legal context for the decision, related to prison regulations.