Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 98 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 98

1 Verurteilten Personen wird in der Regel eine Einzelzelle

oder ein Einzelzimmer zugewiesen. Im offenen Vollzug und in der Halb-

gefangenschaft sowie bei Überbelegung auch im geschlossenen Vollzug

können die inhaftierten Personen in Mehrbettzellen oder -zimmern

untergebracht werden.

2 Sie dürfen ihre Unterkunft in angemessener Weise mit eigenen

Gegenständen ausstatten. Ordnung und Sicherheit müssen gewährleis-

tet bleiben.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2020.00417 · zh (§ 98 Abs. II JVV)
Custody Fine Upheld for Cell Window Covering
This provision is cited as part of the legal context for the decision, related to prison regulations.