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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 97 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 97

1 Die verurteilten Personen legen alle Gegenstände vor, die

sie mit sich führen. Die Durchführung der Kontrollen und Untersu-

chungen richtet sich nach Art. 85 Abs. 2 StGB11.

2 Die persönlichen Effekten und die Unterkunft der verurteilten

Person können während des Vollzugs durchsucht werden

a. bei Verdacht auf schwere Disziplinarvergehen oder strafbare Hand-

lungen,

b. aus Ordnungs- und Sicherheitsgründen.

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