331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 97 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 97
1 Die verurteilten Personen legen alle Gegenstände vor, die
sie mit sich führen. Die Durchführung der Kontrollen und Untersu-
chungen richtet sich nach Art. 85 Abs. 2 StGB11.
2 Die persönlichen Effekten und die Unterkunft der verurteilten
Person können während des Vollzugs durchsucht werden
a. bei Verdacht auf schwere Disziplinarvergehen oder strafbare Hand-
lungen,
b. aus Ordnungs- und Sicherheitsgründen.