331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 96a : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 96a
30 1 Beim Eintritt in eine Vollzugseinrichtung wird die ver- Datenerfassung
urteilte Person fotografiert, und es werden die erforderlichen Körper-
merkmale festgehalten, namentlich Grösse, Gewicht und Augenfarbe.
2 Beim Eintritt oder im Laufe des Aufenthalts können für die in-
terne Identifikation der verurteilten Person weitere biometrische Da-
ten erfasst werden.
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Justizvollzugsverordnung (JVV)
3 Die Daten werden vernichtet, sobald sie nicht mehr benötigt wer-
den, spätestens beim Austritt der verurteilten Person.