Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 96a : Justizvollzugsverordnung (JVV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 96a

30 1 Beim Eintritt in eine Vollzugseinrichtung wird die ver- Datenerfassung

urteilte Person fotografiert, und es werden die erforderlichen Körper-

merkmale festgehalten, namentlich Grösse, Gewicht und Augenfarbe.

2 Beim Eintritt oder im Laufe des Aufenthalts können für die in-

terne Identifikation der verurteilten Person weitere biometrische Da-

ten erfasst werden.

1.10.24 - 126

25

331.1

Justizvollzugsverordnung (JVV)

3 Die Daten werden vernichtet, sobald sie nicht mehr benötigt wer-

den, spätestens beim Austritt der verurteilten Person.

← Art. 96 Justizvollzugsverordnung (JVV) Art. 97 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →