Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 95 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 95

1 Beim Eintritt in eine Vollzugseinrichtung werden die verur-

teilten Personen in einer ihnen verständlichen Sprache über ihre Rechte

und Pflichten informiert. Die massgeblichen Vollzugsbestimmungen der

Vollzugseinrichtung werden ihnen abgegeben.

2 Die verurteilten Personen erhalten nach ihrem Eintritt Gelegen-

heit zum Gespräch mit der Leitung oder dem Betreuungsdienst der

Vollzugseinrichtung.

Aufklärung über

Rechte und

Pflichten; Ein-

trittsgespräch

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