331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 95 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 95
1 Beim Eintritt in eine Vollzugseinrichtung werden die verur-
teilten Personen in einer ihnen verständlichen Sprache über ihre Rechte
und Pflichten informiert. Die massgeblichen Vollzugsbestimmungen der
Vollzugseinrichtung werden ihnen abgegeben.
2 Die verurteilten Personen erhalten nach ihrem Eintritt Gelegen-
heit zum Gespräch mit der Leitung oder dem Betreuungsdienst der
Vollzugseinrichtung.
Aufklärung über
Rechte und
Pflichten; Ein-
trittsgespräch