331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 93 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 93
1 Die Vollzugseinrichtung erstellt für die verurteilte Person Erstellung und
einen Vollzugsplan.
2 Der Vollzugsplan legt die Vollzugsziele fest und enthält Angaben
über die Unterbringung und Betreuung in der Vollzugseinrichtung, die
schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten,
die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt sowie die Vor-
bereitung der Entlassung.
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