Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 93 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 93

1 Die Vollzugseinrichtung erstellt für die verurteilte Person Erstellung und

einen Vollzugsplan.

2 Der Vollzugsplan legt die Vollzugsziele fest und enthält Angaben

über die Unterbringung und Betreuung in der Vollzugseinrichtung, die

schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten,

die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt sowie die Vor-

bereitung der Entlassung.

Inhalt

← Art. 92 Justizvollzugsverordnung (JVV) Art. 94 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →