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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 91 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 91

1 Die in einer Vollzugseinrichtung tätigen Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter verkehren mit den verurteilten Personen anständig und

sachlich und vermeiden verletzendes Verhalten.

2 Es ist ihnen untersagt, mit den verurteilten Personen Rechts-

geschäfte abzuschliessen, insbesondere sich von diesen Arbeiten aus-

führen oder Dienstleistungen erbringen zu lassen.

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