331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 91 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 91
1 Die in einer Vollzugseinrichtung tätigen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter verkehren mit den verurteilten Personen anständig und
sachlich und vermeiden verletzendes Verhalten.
2 Es ist ihnen untersagt, mit den verurteilten Personen Rechts-
geschäfte abzuschliessen, insbesondere sich von diesen Arbeiten aus-
führen oder Dienstleistungen erbringen zu lassen.