Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 90 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 90

Frauen und Männer sowie Jugendliche und Erwachsene wer-

Unterbringung den nach Massgabe des Bundesrechts getrennt untergebracht.

Verkehr des

Personals mit

verurteilten

Personen

Zuständigkeit

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