331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 90 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 90
Frauen und Männer sowie Jugendliche und Erwachsene wer-
Unterbringung den nach Massgabe des Bundesrechts getrennt untergebracht.
Verkehr des
Personals mit
verurteilten
Personen
Zuständigkeit