Art. 9 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 9
26 1 Dem Psychiatrisch-Psychologischen Dienst obliegt die psy-
Psychologischer chiatrische und psychotherapeutische Normal- und Krisenversorgung
Dienst
der in den Vollzugseinrichtungen des Amts inhaftierten Personen. Er
führt gerichtlich angeordnete Massnahmen und freiwillige deliktprä-
ventive Therapien während und ausserhalb des Freiheitsentzugs durch.
2 Er stellt die Qualität der psychiatrischen und psychotherapeuti-
schen Normal- und Krisenversorgung sowie der deliktpräventiven Be-
handlungen in den Vollzugseinrichtungen des Amts sicher.
3 Er kann einzelne Aufgaben an externe Fachleute oder im Einver-
ständnis mit der Amtsleitung ganze Aufgabenbereiche an andere Insti-
tutionen übertragen, deren Eignung, diese Aufgaben nach modernen
ärztlichen und forensischen Standards zu erfüllen, ausgewiesen ist.
4 Er kann im Auftrag von Strafverfolgungsbehörden, Gerichten oder
anderer Behörden und Entscheidungsträger Fachberichte, Risikoabklä-
rungen und Fachgutachten erstellen. Dabei wird das Gebot der perso-
nellen Trennung zwischen den Funktionen des Behandelnden und des
Gutachters beachtet.
5 Er fördert insbesondere durch Weiterbildung und wissenschaftliche
Aktivitäten die Entwicklung der forensischen Psychotherapie, Psychia-
trie und Psychologie.29
d. Forschung
und Entwick-
lung