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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 9 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 9

26 1 Dem Psychiatrisch-Psychologischen Dienst obliegt die psy-

Psychologischer chiatrische und psychotherapeutische Normal- und Krisenversorgung

Dienst

der in den Vollzugseinrichtungen des Amts inhaftierten Personen. Er

führt gerichtlich angeordnete Massnahmen und freiwillige deliktprä-

ventive Therapien während und ausserhalb des Freiheitsentzugs durch.

2 Er stellt die Qualität der psychiatrischen und psychotherapeuti-

schen Normal- und Krisenversorgung sowie der deliktpräventiven Be-

handlungen in den Vollzugseinrichtungen des Amts sicher.

3 Er kann einzelne Aufgaben an externe Fachleute oder im Einver-

ständnis mit der Amtsleitung ganze Aufgabenbereiche an andere Insti-

tutionen übertragen, deren Eignung, diese Aufgaben nach modernen

ärztlichen und forensischen Standards zu erfüllen, ausgewiesen ist.

4 Er kann im Auftrag von Strafverfolgungsbehörden, Gerichten oder

anderer Behörden und Entscheidungsträger Fachberichte, Risikoabklä-

rungen und Fachgutachten erstellen. Dabei wird das Gebot der perso-

nellen Trennung zwischen den Funktionen des Behandelnden und des

Gutachters beachtet.

5 Er fördert insbesondere durch Weiterbildung und wissenschaftliche

Aktivitäten die Entwicklung der forensischen Psychotherapie, Psychia-

trie und Psychologie.29

d. Forschung

und Entwick-

lung

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2015.00274 · zh (§ 9 Abs. I JVV)
Right to be Heard in Selection of Outpatient Treatment Therapist
This provision was cited, likely in relation to the overall framework for measure execution, which was partially upheld/modified.