Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 88 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 88

21,30 Meldet sich die verurteilte Person nicht zu einem ange-

ordneten Besprechungstermin oder ist sie unbekannten Aufenthalts,

kann das Amt sie zur Aufenthaltsnachforschung ausschreiben und poli-

zeilich zuführen lassen.

Pflichten der

3. Teil: Vollzug von Freiheitsstrafen und stationären Massnahmen

in den Betrieben des Amts

1. Abschnitt: Grundlagen

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