331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 88 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 88
21,30 Meldet sich die verurteilte Person nicht zu einem ange-
ordneten Besprechungstermin oder ist sie unbekannten Aufenthalts,
kann das Amt sie zur Aufenthaltsnachforschung ausschreiben und poli-
zeilich zuführen lassen.
Pflichten der
3. Teil: Vollzug von Freiheitsstrafen und stationären Massnahmen
in den Betrieben des Amts
1. Abschnitt: Grundlagen