331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 87 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 87
21, 30 1 Für die Versetzung vom offenen in den geschlossenen
Vollzug gilt § 59 sinngemäss.
2 Für den Abbruch des Wohn- und Arbeitsexternats und der elek-
tronischen Überwachung gilt § 65 sinngemäss.
6. Abschnitt: Bewährungshilfe und Weisungen sowie Tätigkeits-,
Kontakt- und Rayonverbot37