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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 87 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 87

21, 30 1 Für die Versetzung vom offenen in den geschlossenen

Vollzug gilt § 59 sinngemäss.

2 Für den Abbruch des Wohn- und Arbeitsexternats und der elek-

tronischen Überwachung gilt § 65 sinngemäss.

6. Abschnitt: Bewährungshilfe und Weisungen sowie Tätigkeits-,

Kontakt- und Rayonverbot37

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