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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 86 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 86

1 Als Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss § 20 Abs. 3 Verletzung der

StJVG5 gilt es, wenn die verurteilte Person

a. aufgrund ihres Verhaltens den Abschluss eines Behandlungsvertrags

mit der Therapeutin oder dem Therapeuten verhindert,

b. die Vollzugsregelung mit dem Amt nicht befolgt,

c. die Abmachungen mit der Therapeutin oder dem Therapeuten nicht

einhält,

d. die Regelungen der Massnahmenvollzugseinrichtung nicht befolgt,

e. die Behandlung verweigert.

2 In diesen Fällen wird der Vollzug der Massnahme nach vorgängiger

Verwarnung eingestellt und die Massnahme im Sinne von Art. 62 c

Abs. 1 StGB bzw. Art. 63 a Abs. 2 Bst. b StGB aufgehoben.26

Mitwirkungs-

pflicht

1.10.24 - 126

23

Versetzung

und Abbruch

331.1

Justizvollzugsverordnung (JVV)

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