331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 86 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 86
1 Als Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss § 20 Abs. 3 Verletzung der
StJVG5 gilt es, wenn die verurteilte Person
a. aufgrund ihres Verhaltens den Abschluss eines Behandlungsvertrags
mit der Therapeutin oder dem Therapeuten verhindert,
b. die Vollzugsregelung mit dem Amt nicht befolgt,
c. die Abmachungen mit der Therapeutin oder dem Therapeuten nicht
einhält,
d. die Regelungen der Massnahmenvollzugseinrichtung nicht befolgt,
e. die Behandlung verweigert.
2 In diesen Fällen wird der Vollzug der Massnahme nach vorgängiger
Verwarnung eingestellt und die Massnahme im Sinne von Art. 62 c
Abs. 1 StGB bzw. Art. 63 a Abs. 2 Bst. b StGB aufgehoben.26
Mitwirkungs-
pflicht
1.10.24 - 126
23
Versetzung
und Abbruch
331.1
Justizvollzugsverordnung (JVV)