331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 85 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 85
Können die Therapeutin, der Therapeut oder die Massnah- Niederlegung
menvollzugseinrichtung die Massnahme nicht nach ihrer Methode oder des Massnahme-
ihrem Konzept vollziehen, stellen sie die verurteilte Person dem Amt auftrags
unter Angabe der Gründe und mit Empfehlungen für das weitere Vor-
gehen zur Verfügung.