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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 85 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 85

Können die Therapeutin, der Therapeut oder die Massnah- Niederlegung

menvollzugseinrichtung die Massnahme nicht nach ihrer Methode oder des Massnahme-

ihrem Konzept vollziehen, stellen sie die verurteilte Person dem Amt auftrags

unter Angabe der Gründe und mit Empfehlungen für das weitere Vor-

gehen zur Verfügung.

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