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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 84 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 84

Die Feststellung der Gemeingefährlichkeit und das Vorge- Gemein-

hen beim Vollzug richten sich nach § 70.

gefährliche

Straftäter und

Straftäterinnen

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