331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 84 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 84
Die Feststellung der Gemeingefährlichkeit und das Vorge- Gemein-
hen beim Vollzug richten sich nach § 70.
gefährliche
Straftäter und
Straftäterinnen