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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 83 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 83

Die Bewilligung des Massnahmeunterbruchs gemäss Art. 92 Massnahme-

StGB11 kann mit Auflagen über Verhalten, weitere Behandlung, Aufent- unterbruch

haltsort, Meldepflicht und mit der Anordnung der Beaufsichtigung oder

Betreuung verbunden werden.

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