331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 83 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 83
Die Bewilligung des Massnahmeunterbruchs gemäss Art. 92 Massnahme-
StGB11 kann mit Auflagen über Verhalten, weitere Behandlung, Aufent- unterbruch
haltsort, Meldepflicht und mit der Anordnung der Beaufsichtigung oder
Betreuung verbunden werden.