331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 82 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 82
1 Urlaub und Ausgang werden gemäss den Richtlinien der Urlaub und
Ostschweizer Strafvollzugskommission33 über die Ausgangs- und Ur- Ausgang,
laubsgewährung17 bewilligt.
Arbeitsexternat
und Wohn-
2 Für Voraussetzungen, Entscheidungskompetenzen und Rahmen- externat,
bedingungen des Arbeits- und des Wohnexternats während des statio- elektronische
nären Massnahmenvollzugs sowie der elektronischen Überwachung Überwachung
anstelle der Externate gelten die Richtlinien der Ostschweizer Straf-
vollzugskommission33 über die Gewährung des Arbeitsexternats und
des Wohnexternats, die elektronische Überwachung anstelle des Arbeits-
oder Wohnexternats (EM-Backdoor) sowie über die Beschäftigung von
eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber17.26