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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 82 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 82

1 Urlaub und Ausgang werden gemäss den Richtlinien der Urlaub und

Ostschweizer Strafvollzugskommission33 über die Ausgangs- und Ur- Ausgang,

laubsgewährung17 bewilligt.

Arbeitsexternat

und Wohn-

2 Für Voraussetzungen, Entscheidungskompetenzen und Rahmen- externat,

bedingungen des Arbeits- und des Wohnexternats während des statio- elektronische

nären Massnahmenvollzugs sowie der elektronischen Überwachung Überwachung

anstelle der Externate gelten die Richtlinien der Ostschweizer Straf-

vollzugskommission33 über die Gewährung des Arbeitsexternats und

des Wohnexternats, die elektronische Überwachung anstelle des Arbeits-

oder Wohnexternats (EM-Backdoor) sowie über die Beschäftigung von

eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber17.26

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