Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 81 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 81

1 Die Kosten der ambulanten oder stationären Behandlung

trägt das Amt, soweit sie nicht gemäss § 28 StJVG5 von Dritten oder an-

deren staatlichen Stellen zu übernehmen sind oder bei günstigen wirt-

schaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person auferlegt werden kön-

nen.20

22

Justizvollzugsverordnung (JVV)

331.1

2 Muss eine verurteilte Person mit Wohnsitz im Kanton für die statio-

näre Behandlung in einer ausserkantonalen Einrichtung untergebracht

werden, trägt die Gesundheitsdirektion die sich daraus ergebenden

Mehrkosten.

← Art. 80 Justizvollzugsverordnung (JVV) Art. 82 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

KV.2018.00095 · zh (§ 81 Abs. 1 JVV)
Insurer's Informal Denial of Hospital Costs Upheld Due to Untimely Formal Request
This provision from the Cantonal Ordinance on Penal Execution likely specifies cost allocation, relevant to the appellant's financial liability.