331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 81 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 81
1 Die Kosten der ambulanten oder stationären Behandlung
trägt das Amt, soweit sie nicht gemäss § 28 StJVG5 von Dritten oder an-
deren staatlichen Stellen zu übernehmen sind oder bei günstigen wirt-
schaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person auferlegt werden kön-
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Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
2 Muss eine verurteilte Person mit Wohnsitz im Kanton für die statio-
näre Behandlung in einer ausserkantonalen Einrichtung untergebracht
werden, trägt die Gesundheitsdirektion die sich daraus ergebenden
Mehrkosten.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
KV.2018.00095 · zh (§ 81 Abs. 1 JVV)
Insurer's Informal Denial of Hospital Costs Upheld Due to Untimely Formal Request
This provision from the Cantonal Ordinance on Penal Execution likely specifies cost allocation, relevant to the appellant's financial liability.