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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 80 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 80

1 Die Therapeutin oder der Therapeut sowie die Massnah-

menvollzugseinrichtung erstatten dem Amt auf Aufforderung hin oder

zu vorgängig vereinbarten Terminen Bericht. Sie informieren das Amt

unverzüglich und unaufgefordert

a. über aussergewöhnliche Vorkommnisse,

b. wenn die verurteilte Person Abmachungen wiederholt nicht einhält.

2 Die Berichte geben Auskunft über

a. die angewendete Behandlungsform,

b. die Einhaltung von Abmachungen durch die verurteilte Person,

c. das Erreichen oder Nichterreichen von Zielen der Therapie oder

Behandlung,

d. die festgestellten Veränderungen,

e. die Einschätzung der Rückfallgefahr,

f. die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie.

3 Die Therapeutin oder der Therapeut sowie die Massnahmenvoll-

zugseinrichtung können Änderungen der Vollzugsmodalitäten beantra-

gen.

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