Art. 8 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 8
31 1 Die Bewährungs- und Vollzugsdienste
regeln die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der Auf-
träge gemäss § 5 lit. a, b, d, e und f,
betreiben die Vollzugs- und Fachstelle Electronic Monitoring sowie
das System und die technischen Geräte für die elektronische Über-
wachung im Sinne von
b. Bewährungs-
und Vollzugs-
dienste
1. Art. 79 b Abs. 1 StGB11 (Electronic Monitoring [EM] Front-
door und EM Backdoor),
2. Art. 237 Abs. 3 StPO (Ersatzmassnahmen),
3. Art. 26 ff. JStPO15 in Verbindung mit Art. 237 Abs. 3 StPO
(Ersatzmassnahmen und Schutzmassnahmen im Jugendstraf-
verfahren),
4. Art. 67 b Abs. 3 StGB und Art. 16 a Abs. 4 JStG (Kontakt-
und Rayonverbote),
5.36 Art. 28 c Abs. 1 ZGB10 (Massnahmen zum Schutz gewalt-
betroffener Personen),
6.36 Art. 23 q des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Mass-
nahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; Mass-
nahmen nach Art. 23 l–23 o BWIS)8.
c.20 vermitteln Arbeitseinsätze im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit
und führen Lernprogramme durch,
d. führen Schuldenberatungen und Schuldensanierungen durch,
e. erstellen zuhanden der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte
oder anderer Behörden Berichte,
f. rekrutieren, instruieren und begleiten freiwillige Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter zur Betreuung verurteilter und inhaftierter Per-
sonen,
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Justizvollzugsverordnung (JVV)
g.38 betreiben die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister-
Informationssystem VOSTRA sowie diejenige gemäss Art. 4 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 zum Internationalen
Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwin-
denlassen 16.
2 In einzelnen Fällen können sie im Einverständnis mit der verur-
teilten Person Sozialberatungen und -betreuungen nach Beendigung des
gesetzlichen Auftrags weiterführen, solange
a. die Weiterführung die Resozialisierung sichert und
b. keine andere Fachstelle zuständig ist.
3 Sie können einer verurteilten Person zur Überbrückung einer
vorübergehenden Notlage finanzielle Unterstützung in geringem Um-
fang gewähren. Diese kann zurückgefordert werden.
4 Für die Schuldensanierungen steht ein Fonds für wohltätige Zwe-
cke zur Verfügung.
c. Psychiatrisch-