331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 77 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 77
Für die Durchführung und die Rahmenbedingungen von
stationären Suchtbehandlungen gelten die Richtlinien der Ostschweizer
Strafvollzugskommission33 für den Vollzug von stationären Suchtthera-
pien17.
B. Durchführung und Beendigung